§ 14 EU-VStVG Beendigung der Vollstreckung

EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.02.2013 bis 31.12.9999

(1) Die Strafbehörde hat die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats unverzüglich über jede Entscheidung oder Maßnahme zu unterrichten, auf Grund dererderen die Vollstreckbarkeit der Entscheidung erlischt.

(2) Die Strafbehörde hat dem Vollstreckungsstaat die Vollstreckung wieder zu entziehen, wenn die Voraussetzungen nach § 12 weggefallen sind.

Stand vor dem 13.02.2013

In Kraft vom 01.03.2008 bis 13.02.2013

(1) Die Strafbehörde hat die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats unverzüglich über jede Entscheidung oder Maßnahme zu unterrichten, auf Grund dererderen die Vollstreckbarkeit der Entscheidung erlischt.

(2) Die Strafbehörde hat dem Vollstreckungsstaat die Vollstreckung wieder zu entziehen, wenn die Voraussetzungen nach § 12 weggefallen sind.

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