§ 9 EU-VStVG Erlös aus der Vollstreckung

EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2008 bis 31.12.9999

Sofern nicht eine anders lautende Vereinbarung mit dem Entscheidungsstaat getroffen wurde, fließt der Erlös aus der Vollstreckung dem Rechtsträger zu, der den Aufwand der Vollstreckungsbehörde zu tragen hat.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2008 bis 31.12.9999

Sofern nicht eine anders lautende Vereinbarung mit dem Entscheidungsstaat getroffen wurde, fließt der Erlös aus der Vollstreckung dem Rechtsträger zu, der den Aufwand der Vollstreckungsbehörde zu tragen hat.

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