§ 12 HStudBerG (weggefallen)

Hochschul-Studienberechtigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Studienberechtigungsprüfungszeugnis hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsStandort der Prüfungskommission unter Angabe der Pädagogischen Hochschule;
    2. 2.Ziffer 2Familien- und Vornamen sowie Geburtsdatum der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten;
    3. 3.Ziffer 3Matrikelnummer (falls vorhanden);
    4. 4.Ziffer 4Prüfungsgebiete und bei der Lebenden Fremdsprache die Bezeichnung der Fremdsprache;
    5. 5.Ziffer 5Beurteilung der einzelnen Prüfungsgebiete;
    6. 6.Ziffer 6allfällige Befreiungen von Prüfungsgebieten unter Angabe des Grundes;
    7. 7.Ziffer 7allenfalls die Zulässigkeit einer Wiederholung;
    8. 8.Ziffer 8die mit dem Studienberechtigungsprüfungszeugnis verbundenen Berechtigungen;
    9. 9.Ziffer 9Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift der oder des Vorsitzenden, Rundsiegel der Pädagogischen Hochschule.
  2. (2)Absatz 2Öffentliche Pädagogische Hochschulen haben für die Zeugnisformulare über die Studienberechtigungsprüfung einen hellgrünen Unterdruck gemäß Anlage 2 zu verwenden.
§ 12 HStudBerG (weggefallen) seit 01.10.2017 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2017

In Kraft vom 05.06.2008 bis 30.09.2017
  1. (1)Absatz einsDas Studienberechtigungsprüfungszeugnis hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsStandort der Prüfungskommission unter Angabe der Pädagogischen Hochschule;
    2. 2.Ziffer 2Familien- und Vornamen sowie Geburtsdatum der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten;
    3. 3.Ziffer 3Matrikelnummer (falls vorhanden);
    4. 4.Ziffer 4Prüfungsgebiete und bei der Lebenden Fremdsprache die Bezeichnung der Fremdsprache;
    5. 5.Ziffer 5Beurteilung der einzelnen Prüfungsgebiete;
    6. 6.Ziffer 6allfällige Befreiungen von Prüfungsgebieten unter Angabe des Grundes;
    7. 7.Ziffer 7allenfalls die Zulässigkeit einer Wiederholung;
    8. 8.Ziffer 8die mit dem Studienberechtigungsprüfungszeugnis verbundenen Berechtigungen;
    9. 9.Ziffer 9Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift der oder des Vorsitzenden, Rundsiegel der Pädagogischen Hochschule.
  2. (2)Absatz 2Öffentliche Pädagogische Hochschulen haben für die Zeugnisformulare über die Studienberechtigungsprüfung einen hellgrünen Unterdruck gemäß Anlage 2 zu verwenden.
§ 12 HStudBerG (weggefallen) seit 01.10.2017 weggefallen.

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