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Wird ein lebendes Exemplar für verfallen erklärt, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Kosten desjenigen, der die strafbare Handlung begangen hat, nach Art. 16 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EGweggefallen) Nrseit 01.01.2010 weggefallen. 338/97 vorzugehen. Wird ein lebendes Exemplar für verfallen erklärt, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Kosten desjenigen, der die strafbare Handlung begangen hat, nach Artikel 16, Absatz 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 vorzugehen.
Wird ein lebendes Exemplar für verfallen erklärt, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Kosten desjenigen, der die strafbare Handlung begangen hat, nach Art. 16 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EGweggefallen) Nrseit 01.01.2010 weggefallen. 338/97 vorzugehen. Wird ein lebendes Exemplar für verfallen erklärt, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Kosten desjenigen, der die strafbare Handlung begangen hat, nach Artikel 16, Absatz 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 vorzugehen.