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Kommunalschuldverschreibungen/-briefe dürfen von Hypothekenbanken auch unter der Bezeichung (Anm.: richtig: Bezeichnung) „Öffentlicher Pfandbrief“ ausgegeben werden.
(2) Folgende Werte stehen den von der Hypothekenbank an die in Abs. 1 genannten inländischen Körperschaften des öffentlichen Rechts, Staaten, Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften gewährten nichthypothekarischen Darlehen gleich:
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Kommunalschuldverschreibungen/-briefe dürfen von Hypothekenbanken auch unter der Bezeichung (Anm.: richtig: Bezeichnung) „Öffentlicher Pfandbrief“ ausgegeben werden.
(2) Folgende Werte stehen den von der Hypothekenbank an die in Abs. 1 genannten inländischen Körperschaften des öffentlichen Rechts, Staaten, Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften gewährten nichthypothekarischen Darlehen gleich:
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