§ 41 HypBG (weggefallen)

Hypothekenbankgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.07.2022 bis 31.12.9999
(1) Werden von einer Hypothekenbank auf Grund nichthypothekarischer Darlehen, die an inländische Körperschaften des öffentlichen Rechts oder an einen anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich oder an die Schweiz sowie an deren Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften, für welche die zuständigen Behörden nach Art§ 41 HypBG seit 07.07.2022 weggefallen. 43 Abs. 1 lit. b Z 5 der Richtlinie 2000/12/EG eine Gewichtung von höchstens 20% festgelegt haben, oder gegen Übernahme der Gewährleistung durch eine der vorgenannten Körperschaften gewährt sind (Kommunaldarlehen), Schuldverschreibungen ausgegeben (Kommunalschuldverschreibungen/-briefe), so sind auf diese Schuldverschreibungen und die ihnen zugrundeliegenden Darlehensforderungen § 6 Abs. 1, 1a, 4 und 5, § 8, § 9, § 22, § 23, § 25, § 26 und die §§ 29 bis 40 anzuwenden.

Kommunalschuldverschreibungen/-briefe dürfen von Hypothekenbanken auch unter der Bezeichung (Anm.: richtig: Bezeichnung) „Öffentlicher Pfandbrief“ ausgegeben werden.

(2) Folgende Werte stehen den von der Hypothekenbank an die in Abs. 1 genannten inländischen Körperschaften des öffentlichen Rechts, Staaten, Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften gewährten nichthypothekarischen Darlehen gleich:

1.

von einer der vorgenannten Körperschaften ausgegebene Schuldverschreibungen oder

2.

Schuldverschreibungen, für die eine der vorgenannten Körperschaften die Gewährleistung übernimmt.

Der Gesamtbetrag der Darlehen und Schuldverschreibungen, bei denen nicht sichergestellt ist, dass sich das Konkursvorrecht der Gläubiger der Kommunalschuldverschreibungen nach § 35 Abs. 1 auf die Forderungen der Hypothekenbank aus diesen Darlehen und Schuldverschreibungen erstreckt, darf 10% des Gesamtbetrags der Darlehen und Schuldverschreibungen, bei denen das Konkursvorrecht sichergestellt ist, nicht überschreiten.

Stand vor dem 07.07.2022

In Kraft vom 01.06.2005 bis 07.07.2022
(1) Werden von einer Hypothekenbank auf Grund nichthypothekarischer Darlehen, die an inländische Körperschaften des öffentlichen Rechts oder an einen anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich oder an die Schweiz sowie an deren Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften, für welche die zuständigen Behörden nach Art§ 41 HypBG seit 07.07.2022 weggefallen. 43 Abs. 1 lit. b Z 5 der Richtlinie 2000/12/EG eine Gewichtung von höchstens 20% festgelegt haben, oder gegen Übernahme der Gewährleistung durch eine der vorgenannten Körperschaften gewährt sind (Kommunaldarlehen), Schuldverschreibungen ausgegeben (Kommunalschuldverschreibungen/-briefe), so sind auf diese Schuldverschreibungen und die ihnen zugrundeliegenden Darlehensforderungen § 6 Abs. 1, 1a, 4 und 5, § 8, § 9, § 22, § 23, § 25, § 26 und die §§ 29 bis 40 anzuwenden.

Kommunalschuldverschreibungen/-briefe dürfen von Hypothekenbanken auch unter der Bezeichung (Anm.: richtig: Bezeichnung) „Öffentlicher Pfandbrief“ ausgegeben werden.

(2) Folgende Werte stehen den von der Hypothekenbank an die in Abs. 1 genannten inländischen Körperschaften des öffentlichen Rechts, Staaten, Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften gewährten nichthypothekarischen Darlehen gleich:

1.

von einer der vorgenannten Körperschaften ausgegebene Schuldverschreibungen oder

2.

Schuldverschreibungen, für die eine der vorgenannten Körperschaften die Gewährleistung übernimmt.

Der Gesamtbetrag der Darlehen und Schuldverschreibungen, bei denen nicht sichergestellt ist, dass sich das Konkursvorrecht der Gläubiger der Kommunalschuldverschreibungen nach § 35 Abs. 1 auf die Forderungen der Hypothekenbank aus diesen Darlehen und Schuldverschreibungen erstreckt, darf 10% des Gesamtbetrags der Darlehen und Schuldverschreibungen, bei denen das Konkursvorrecht sichergestellt ist, nicht überschreiten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten