§ 32 K-LHG (weggefallen)

Kärntner Landesholding - Gesetz - K-LHG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.05.2016 bis 31.12.9999
(1) Die Veräußerung oder Belastung von Beteiligungsrechten der Kärntner Landesholding an der Aktiengesellschaft, in die der bankgeschäftliche Betrieb der Kärntner Landes- und Hypothekenbank eingebracht wurde, bedarf vor ihrer Durchführung der Zustimmung der Landesregierung§ 32 K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen. Allfällige Genehmigungen aufgrund bundesrechtlicher Vorschriften bleiben davon unberührt.

(2) Die Veräußerung oder Belastung von sonstigen Beteiligungsrechten der Kärntner Landesholding oder ihrer Konzerngesellschaften bedarf vor ihrer Durchführung der Zustimmung der Landesregierung, sofern sie nicht konzernintern erfolgt.

Stand vor dem 03.05.2016

In Kraft vom 07.03.1991 bis 03.05.2016
(1) Die Veräußerung oder Belastung von Beteiligungsrechten der Kärntner Landesholding an der Aktiengesellschaft, in die der bankgeschäftliche Betrieb der Kärntner Landes- und Hypothekenbank eingebracht wurde, bedarf vor ihrer Durchführung der Zustimmung der Landesregierung§ 32 K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen. Allfällige Genehmigungen aufgrund bundesrechtlicher Vorschriften bleiben davon unberührt.

(2) Die Veräußerung oder Belastung von sonstigen Beteiligungsrechten der Kärntner Landesholding oder ihrer Konzerngesellschaften bedarf vor ihrer Durchführung der Zustimmung der Landesregierung, sofern sie nicht konzernintern erfolgt.

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