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(1) Als Entschädigung gemäß § 7 Abs. 2 des Bgld. Fleischuntersuchungsgebühren-Gesetzes LGBl. Nr. 43/1995 gebühren den Fleischuntersuchungsorganen die im § 1 Abs. 1 festgelegten Grundgebühren bzw. die im § 1 Abs. 3 festgelegte Mindestgebühr sowie die Reisekostenvergütung gemäß § 1 Abs. 2 zuzüglich allfälliger im § 2 Abs. 2 und 3 festgelegter Zuschläge.
(2) Die besondere Vergütung für die Entnahme und die Verpackung von Proben zur Untersuchung in Laboratorien wird
1. | für die bakteriologische Untersuchung mit | |||||||||
2. | für andere amtlich angeordnete Proben mit | |||||||||
(3) Übersteigt die Summe der Grundgebühren und/oder Mindestgebühren, die dem einzelnen Untersuchungsorgan aufgrund seiner in einer Gemeinde in einem Monat durchgeführten Untersuchungen zusteht, den Betrag von S 20.000,-1.450 Euro, fließen 40 % des Mehrbetrages der Ausgleichskasse zu.
(1) Als Entschädigung gemäß § 7 Abs. 2 des Bgld. Fleischuntersuchungsgebühren-Gesetzes LGBl. Nr. 43/1995 gebühren den Fleischuntersuchungsorganen die im § 1 Abs. 1 festgelegten Grundgebühren bzw. die im § 1 Abs. 3 festgelegte Mindestgebühr sowie die Reisekostenvergütung gemäß § 1 Abs. 2 zuzüglich allfälliger im § 2 Abs. 2 und 3 festgelegter Zuschläge.
(2) Die besondere Vergütung für die Entnahme und die Verpackung von Proben zur Untersuchung in Laboratorien wird
1. | für die bakteriologische Untersuchung mit | |||||||||
2. | für andere amtlich angeordnete Proben mit | |||||||||
(3) Übersteigt die Summe der Grundgebühren und/oder Mindestgebühren, die dem einzelnen Untersuchungsorgan aufgrund seiner in einer Gemeinde in einem Monat durchgeführten Untersuchungen zusteht, den Betrag von S 20.000,-1.450 Euro, fließen 40 % des Mehrbetrages der Ausgleichskasse zu.