§ 16 K-LHG (weggefallen)

Kärntner Landesholding - Gesetz - K-LHG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.05.2016 bis 31.12.9999
(1) Die Mitgliedschaft zum Vorstand der Kärntner Landesholding erlischt durch

a)

Ende der Funktionsdauer,

b)

Verzicht,

c)

Abberufung,

d)

Tod.

(2) Der Verzicht eines Mitgliedes des Vorstandes ist schriftlich gegenüber dem Aufsichtsrat zu erklären§ 16 K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen.

(3) Der Aufsichtsrat hat ein Mitglied des Vorstandes abzuberufen, wenn

a)

die persönlichen Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich wegfallen oder hervorkommt, dass diese Voraussetzungen bereits bei der Bestellung nicht gegeben waren, oder

b)

das Mitglied sich einer groben Vernachlässigung seiner Pflicht, insbesondere einer Verletzung des Bank-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses, schuldig macht, unfähig zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung ist oder sonst aus sachlichen Gründen seine Vertrauenswürdigkeit verloren hat oder

c)

das Mitglied gegen das Wettbewerbsverbot nach § 15 verstoßen hat oder

d)

das Mitglied entgegen § 29a einen schriftlich erteilten Auftrag der Landesregierung nicht unverzüglich dem Aufsichtsrat zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt hat.

Stand vor dem 03.05.2016

In Kraft vom 07.03.1991 bis 03.05.2016
(1) Die Mitgliedschaft zum Vorstand der Kärntner Landesholding erlischt durch

a)

Ende der Funktionsdauer,

b)

Verzicht,

c)

Abberufung,

d)

Tod.

(2) Der Verzicht eines Mitgliedes des Vorstandes ist schriftlich gegenüber dem Aufsichtsrat zu erklären§ 16 K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen.

(3) Der Aufsichtsrat hat ein Mitglied des Vorstandes abzuberufen, wenn

a)

die persönlichen Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich wegfallen oder hervorkommt, dass diese Voraussetzungen bereits bei der Bestellung nicht gegeben waren, oder

b)

das Mitglied sich einer groben Vernachlässigung seiner Pflicht, insbesondere einer Verletzung des Bank-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses, schuldig macht, unfähig zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung ist oder sonst aus sachlichen Gründen seine Vertrauenswürdigkeit verloren hat oder

c)

das Mitglied gegen das Wettbewerbsverbot nach § 15 verstoßen hat oder

d)

das Mitglied entgegen § 29a einen schriftlich erteilten Auftrag der Landesregierung nicht unverzüglich dem Aufsichtsrat zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt hat.

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