§ 22 K-AFG § 22

Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.11.2015 bis 31.12.9999

Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:

1.

Zuwendungen aus Mitteln des Landes,

2.

Erträgnisse veranlagter Fondsmittel,

3.

die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten durch den Fonds,

4.

durch sonstige Zuwendungen und Erträgnisse.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.11.2015 bis 31.12.9999

Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:

1.

Zuwendungen aus Mitteln des Landes,

2.

Erträgnisse veranlagter Fondsmittel,

3.

die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten durch den Fonds,

4.

durch sonstige Zuwendungen und Erträgnisse.

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