§ 10 Bgld. LFG Anfragerecht

Bgld. Landwirtschaftsförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1988 bis 31.12.9999

(1) Jedes Mitglied des Beirates hat das Recht, an das nach der Referatseinteilung der Landesregierung zuständige Mitglied der Landesregierung Anfragen über Angelegenheiten der Förderung, insbesondere auch über einzelne Begehren auf Förderung zu stellen.

(2) Das befragte Mitglied der Landesregierung ist verpflichtet, die Fragen innerhalb von 6 Wochen schriftlich zu beantworten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1988 bis 31.12.9999

(1) Jedes Mitglied des Beirates hat das Recht, an das nach der Referatseinteilung der Landesregierung zuständige Mitglied der Landesregierung Anfragen über Angelegenheiten der Förderung, insbesondere auch über einzelne Begehren auf Förderung zu stellen.

(2) Das befragte Mitglied der Landesregierung ist verpflichtet, die Fragen innerhalb von 6 Wochen schriftlich zu beantworten.

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