§ 9 K-LHG (weggefallen)

Kärntner Landesholding - Gesetz - K-LHG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.05.2016 bis 31.12.9999
(1) Die Kärntner Landesholding haftet für alle von ihr eingegangenen Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen.

(2) Das Land Kärnten haftet als Ausfallsbürge gemäß § 1356 ABGB§ 9 K-LHG im Fall der Zahlungsunfähigkeit der Kärntner Landesholding für alle von der Kärntner Landesholding aus eigenem eingegangenen Verbindlichkeiten aus Geschäftsverbindungen im Rahmen ihres Geschäftsgegenstandes, sofern diese Haftung mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist und in Absseit 03.05.2016 weggefallen. 3 nicht anderes angeordnet ist.

(3) Das Land Kärnten haftet als Ausfallsbürge gemäß § 1356 ABGB im Fall der Zahlungsunfähigkeit der Kärntner Landesholding für alle von der Kärntner Landesholding im Rahmen der Vermögensverwaltung nach § 8 Abs. 2 bis zum 2. April 2003 eingegangenen Verbindlichkeiten. Für alle ab dem 3. April 2003 bis zum 1. April 2007 im Rahmen der Vermögensverwaltung nach § 8 Abs. 2 entstandenen Verbindlichkeiten der Kärntner Landesholding haftet das Land Kärnten nur insoweit als Ausfallsbürge gemäß § 1356 ABGB, als die Laufzeit der Verbindlichkeiten nicht über den 30. September 2017 hinausgeht. Für nach dem 1. April 2007 im Rahmen der Vermögensverwaltung nach § 8 Abs. 2 entstehende Verbindlichkeiten der Kärntner Landesholding übernimmt das Land Kärnten keine Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Haftungen mehr.

Stand vor dem 03.05.2016

In Kraft vom 07.03.1991 bis 03.05.2016
(1) Die Kärntner Landesholding haftet für alle von ihr eingegangenen Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen.

(2) Das Land Kärnten haftet als Ausfallsbürge gemäß § 1356 ABGB§ 9 K-LHG im Fall der Zahlungsunfähigkeit der Kärntner Landesholding für alle von der Kärntner Landesholding aus eigenem eingegangenen Verbindlichkeiten aus Geschäftsverbindungen im Rahmen ihres Geschäftsgegenstandes, sofern diese Haftung mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist und in Absseit 03.05.2016 weggefallen. 3 nicht anderes angeordnet ist.

(3) Das Land Kärnten haftet als Ausfallsbürge gemäß § 1356 ABGB im Fall der Zahlungsunfähigkeit der Kärntner Landesholding für alle von der Kärntner Landesholding im Rahmen der Vermögensverwaltung nach § 8 Abs. 2 bis zum 2. April 2003 eingegangenen Verbindlichkeiten. Für alle ab dem 3. April 2003 bis zum 1. April 2007 im Rahmen der Vermögensverwaltung nach § 8 Abs. 2 entstandenen Verbindlichkeiten der Kärntner Landesholding haftet das Land Kärnten nur insoweit als Ausfallsbürge gemäß § 1356 ABGB, als die Laufzeit der Verbindlichkeiten nicht über den 30. September 2017 hinausgeht. Für nach dem 1. April 2007 im Rahmen der Vermögensverwaltung nach § 8 Abs. 2 entstehende Verbindlichkeiten der Kärntner Landesholding übernimmt das Land Kärnten keine Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Haftungen mehr.

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