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(1) Die im Landtag vertretenen Parteien haben Vorschläge (§ 8 Abs. 3) erstmals innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erstatten.
(2) Die konstituierende Sitzung des Landwirtschaftsförderungsbeirates ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Vorsitzenden einzuberufen.
(3) Der erste Bericht über die wirtschaftliche und soziale Lage der Landwirtschaft ist für das dem Inkrafttreten dieses Gesetzes folgende Kalenderjahr zu erstatten.
(1) Die im Landtag vertretenen Parteien haben Vorschläge (§ 8 Abs. 3) erstmals innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erstatten.
(2) Die konstituierende Sitzung des Landwirtschaftsförderungsbeirates ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Vorsitzenden einzuberufen.
(3) Der erste Bericht über die wirtschaftliche und soziale Lage der Landwirtschaft ist für das dem Inkrafttreten dieses Gesetzes folgende Kalenderjahr zu erstatten.