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ZurDieses Gesetz dient der Abwehr der Bedrohung und der Risiken aus durch Landesgesetz angeordneten Haftungen des Landes und seiner ausgegliederten Rechtsträger gemäß dem Gesetz, mit dem die Auflösung der Kärntner Landesholding gemäß § 4 geregelt und § 5 K-LHGdas Kärntner Landesholding-Gesetz aufgehoben wird, sowie zurder Sicherstellung der Handlungsfähigkeit des Landes und seiner ausgegliederten Rechtsträger sowie zurder Vermeidung volkswirtschaftlicher Schäden, soll der Erwerb von behafteten Schuldtiteln und die Leistung von Ausgleichszahlungen zum Zwecke des Übergangs von Haftungs- und Sicherungsansprüchen unter Einrichtung eines Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit ermöglicht werden.
ZurDieses Gesetz dient der Abwehr der Bedrohung und der Risiken aus durch Landesgesetz angeordneten Haftungen des Landes und seiner ausgegliederten Rechtsträger gemäß dem Gesetz, mit dem die Auflösung der Kärntner Landesholding gemäß § 4 geregelt und § 5 K-LHGdas Kärntner Landesholding-Gesetz aufgehoben wird, sowie zurder Sicherstellung der Handlungsfähigkeit des Landes und seiner ausgegliederten Rechtsträger sowie zurder Vermeidung volkswirtschaftlicher Schäden, soll der Erwerb von behafteten Schuldtiteln und die Leistung von Ausgleichszahlungen zum Zwecke des Übergangs von Haftungs- und Sicherungsansprüchen unter Einrichtung eines Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit ermöglicht werden.