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(1) Die Mitgliedschaft zum Kuratorium erlischt durch
1. | Ende der Funktionsdauer, | |||||||||
2. | Verzicht, | |||||||||
3. | Abberufung, | |||||||||
4. | Tod, | |||||||||
5. | Auflösung des Fonds. |
(2) Der Verzicht eines Mitgliedes des Kuratoriums ist schriftlich gegenüber der Landesregierung zu erklären.
(3) Die Landesregierung hat ein Mitglied des Kuratoriums abzuberufen, wenn
1. | die persönlichen Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich wegfallen oder hervorkommt, dass diese Voraussetzungen bereits bei der Bestellung nicht gegeben waren, oder | |||||||||
2. | das Mitglied sich einer groben Vernachlässigung seiner Pflicht, insbesondere einer Verletzung des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses, schuldig gemacht hat oder sonst seine Vertrauenswürdigkeit verloren hat. |
(1) Die Mitgliedschaft zum Kuratorium erlischt durch
1. | Ende der Funktionsdauer, | |||||||||
2. | Verzicht, | |||||||||
3. | Abberufung, | |||||||||
4. | Tod, | |||||||||
5. | Auflösung des Fonds. |
(2) Der Verzicht eines Mitgliedes des Kuratoriums ist schriftlich gegenüber der Landesregierung zu erklären.
(3) Die Landesregierung hat ein Mitglied des Kuratoriums abzuberufen, wenn
1. | die persönlichen Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich wegfallen oder hervorkommt, dass diese Voraussetzungen bereits bei der Bestellung nicht gegeben waren, oder | |||||||||
2. | das Mitglied sich einer groben Vernachlässigung seiner Pflicht, insbesondere einer Verletzung des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses, schuldig gemacht hat oder sonst seine Vertrauenswürdigkeit verloren hat. |