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(2) Die Landesregierung hat binnen zwei Monaten nach der Rechtswirksamkeit der angepaßten Satzung den Gesamtvorstand und das Präsidium zu bestellen. Bis zum Zeitpunkt der Bestellung führen der Vorstand und der Aufsichtsrat der einbringenden Kärntner Landes- und Hypothekenbank gemeinsam als Gesamtvorstand die Geschäfte der Kärntner Landesholding, wobei der Vorstand das Präsidium bildet. Mit der Bestellung des Gesamtvorstandes und des Präsidiums durch die Landesregierung erlöschen die Funktionen der bisherigen Mitglieder des Organes. Die Landesregierung hat die erste Sitzung des neubestellten Gesamtvorstandes einzuberufen.
(2) Die Landesregierung hat binnen zwei Monaten nach der Rechtswirksamkeit der angepaßten Satzung den Gesamtvorstand und das Präsidium zu bestellen. Bis zum Zeitpunkt der Bestellung führen der Vorstand und der Aufsichtsrat der einbringenden Kärntner Landes- und Hypothekenbank gemeinsam als Gesamtvorstand die Geschäfte der Kärntner Landesholding, wobei der Vorstand das Präsidium bildet. Mit der Bestellung des Gesamtvorstandes und des Präsidiums durch die Landesregierung erlöschen die Funktionen der bisherigen Mitglieder des Organes. Die Landesregierung hat die erste Sitzung des neubestellten Gesamtvorstandes einzuberufen.