§ 17 Bgld. GVG Auflösung des Gemeindeverbandes

Bgld. Gemeindeverbandsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.1986 bis 31.12.9999

(1) Die Auflösung des Gemeindeverbandes erfolgt

a)

durch Beschluß der Verbandsversammlung aus den in der Satzung vorgesehenen Gründen oder

b)

durch Verordnung der Aufsichtsbehörde nach Anhörung der verbandsangehörigen Gemeinden, wenn

aa)

eine geordnete Führung der Geschäfte des Gemeindeverbandes nicht mehr gewährleistet ist oder

bb)

die dem Gemeindeverband obliegenden Aufgaben in angemessener Frist nicht erfüllt werden.

(2) Die Auflösung gemäß Abs. 1 lit. a bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist mit Verordnung zu erteilen, wenn die vom Gemeindeverband und den verbandsangehörigen Gemeinden getroffenen Maßnahmen erkennen lassen, daß die ordnungsgemäße Besorgung der an die Gemeinden rückzuübertragenden Aufgaben durch diese gewährleistet ist.

(3) Das Vermögen des Gemeindeverbandes ist zur Abdeckung von Verbindlichkeiten heranzuziehen. Das verbleibende Vermögen ist nach Maßgabe der in der Satzung getroffenen Regelung zu verwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.1986 bis 31.12.9999

(1) Die Auflösung des Gemeindeverbandes erfolgt

a)

durch Beschluß der Verbandsversammlung aus den in der Satzung vorgesehenen Gründen oder

b)

durch Verordnung der Aufsichtsbehörde nach Anhörung der verbandsangehörigen Gemeinden, wenn

aa)

eine geordnete Führung der Geschäfte des Gemeindeverbandes nicht mehr gewährleistet ist oder

bb)

die dem Gemeindeverband obliegenden Aufgaben in angemessener Frist nicht erfüllt werden.

(2) Die Auflösung gemäß Abs. 1 lit. a bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist mit Verordnung zu erteilen, wenn die vom Gemeindeverband und den verbandsangehörigen Gemeinden getroffenen Maßnahmen erkennen lassen, daß die ordnungsgemäße Besorgung der an die Gemeinden rückzuübertragenden Aufgaben durch diese gewährleistet ist.

(3) Das Vermögen des Gemeindeverbandes ist zur Abdeckung von Verbindlichkeiten heranzuziehen. Das verbleibende Vermögen ist nach Maßgabe der in der Satzung getroffenen Regelung zu verwenden.

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