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Aufsicht
§ 24. Der Gemeindeverband unterliegt - soweit er Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung besorgt - der Aufsicht der Landesregierung. Die Vorschriften des VI6. HauptstückesHauptstücks der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 37/196555, in der jeweils geltenden Fassung, sind dabei sinngemäß anzuwenden.
Aufsicht
§ 24. Der Gemeindeverband unterliegt - soweit er Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung besorgt - der Aufsicht der Landesregierung. Die Vorschriften des VI6. HauptstückesHauptstücks der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 37/196555, in der jeweils geltenden Fassung, sind dabei sinngemäß anzuwenden.