§ 12a K-LHG (weggefallen)

Kärntner Landesholding - Gesetz - K-LHG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.05.2016 bis 31.12.9999
Die Mitglieder der Organe der Kärntner Landesholding, die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates gemäß § 23a§ 12a K-LHG, Personen, die an Sitzungen der Organe der Kärntner Landesholding oder des Beirates teilnehmen oder teilnahmeberechtigt sind, die Arbeitnehmer der Kärntner Landesholding sowie sonst für die Kärntner Landesholding tätige Personen sind zur Wahrung des Bank-, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses verpflichtet seit 03.05.2016 weggefallen. Sie dürfen die bei ihrer Tätigkeit erworbenen Kenntnisse vertraulicher Angelegenheiten nicht verwerten. Diese Verpflichtungen bleiben auch nach dem Ausscheiden aus dem Organ oder dem Beirat bestehen.

Stand vor dem 03.05.2016

In Kraft vom 07.03.1991 bis 03.05.2016
Die Mitglieder der Organe der Kärntner Landesholding, die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates gemäß § 23a§ 12a K-LHG, Personen, die an Sitzungen der Organe der Kärntner Landesholding oder des Beirates teilnehmen oder teilnahmeberechtigt sind, die Arbeitnehmer der Kärntner Landesholding sowie sonst für die Kärntner Landesholding tätige Personen sind zur Wahrung des Bank-, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses verpflichtet seit 03.05.2016 weggefallen. Sie dürfen die bei ihrer Tätigkeit erworbenen Kenntnisse vertraulicher Angelegenheiten nicht verwerten. Diese Verpflichtungen bleiben auch nach dem Ausscheiden aus dem Organ oder dem Beirat bestehen.

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