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(1) Landesbedienstete, deren Dienststelle eine Landeskranken- oder Pflegeanstalt ist, werden mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1993 unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Landesbedienstete der Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. Burgenland zur(KRAGES)zur Dienstleistung zugewiesen.
(2) Sonstige Landesbedienstete können mit ihrer Zustimmung unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Landesbedienstete jederzeit der Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. BurgenlandKRAGES zur Dienstleistung zugewiesen werden.
(3) DerDie Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. BurgenlandKRAGES ist Dienststellenleiterin oder Dienststellenleiter im Sinne der dienst- und organisationsrechtlichen Vorschriften und als solcherdamit Vorgesetzte oder Vorgesetzter aller Landesbediensteten, die bei der Krankenanstaltengesellschaft m. b.H. BurgenlandKRAGES ihren Dienst versehen.
(1) Landesbedienstete, deren Dienststelle eine Landeskranken- oder Pflegeanstalt ist, werden mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1993 unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Landesbedienstete der Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. Burgenland zur(KRAGES)zur Dienstleistung zugewiesen.
(2) Sonstige Landesbedienstete können mit ihrer Zustimmung unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Landesbedienstete jederzeit der Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. BurgenlandKRAGES zur Dienstleistung zugewiesen werden.
(3) DerDie Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. BurgenlandKRAGES ist Dienststellenleiterin oder Dienststellenleiter im Sinne der dienst- und organisationsrechtlichen Vorschriften und als solcherdamit Vorgesetzte oder Vorgesetzter aller Landesbediensteten, die bei der Krankenanstaltengesellschaft m. b.H. BurgenlandKRAGES ihren Dienst versehen.