§ 1 Bgld. PG-K Zuweisung von Landesbediensteten an die KRAGES; Dienstaufsicht

Burgenländisches Personalzuweisungsgesetz-Krankenanstalten

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999

(1) Landesbedienstete, deren Dienststelle eine Landeskranken- oder Pflegeanstalt ist, werden mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1993 unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Landesbedienstete der Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. Burgenland zur(KRAGES)zur Dienstleistung zugewiesen.

(2) Sonstige Landesbedienstete können mit ihrer Zustimmung unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Landesbedienstete jederzeit der Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. BurgenlandKRAGES zur Dienstleistung zugewiesen werden.

(3) DerDie Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. BurgenlandKRAGES ist Dienststellenleiterin oder Dienststellenleiter im Sinne der dienst- und organisationsrechtlichen Vorschriften und als solcherdamit Vorgesetzte oder Vorgesetzter aller Landesbediensteten, die bei der Krankenanstaltengesellschaft m. b.H. BurgenlandKRAGES ihren Dienst versehen.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 01.01.1993 bis 31.12.2008

(1) Landesbedienstete, deren Dienststelle eine Landeskranken- oder Pflegeanstalt ist, werden mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1993 unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Landesbedienstete der Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. Burgenland zur(KRAGES)zur Dienstleistung zugewiesen.

(2) Sonstige Landesbedienstete können mit ihrer Zustimmung unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Landesbedienstete jederzeit der Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. BurgenlandKRAGES zur Dienstleistung zugewiesen werden.

(3) DerDie Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. BurgenlandKRAGES ist Dienststellenleiterin oder Dienststellenleiter im Sinne der dienst- und organisationsrechtlichen Vorschriften und als solcherdamit Vorgesetzte oder Vorgesetzter aller Landesbediensteten, die bei der Krankenanstaltengesellschaft m. b.H. BurgenlandKRAGES ihren Dienst versehen.

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