§ 2 Bgld. KM Beschaffenheit der Aufbringungsfläche

Bgld. Klärschlamm- und Müllkompostverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.02.2001 bis 31.12.9999

(1) Landwirtschaftliche Böden, auf denen erstmalig Klärschlamm oder Müllkompost der Güteklasse II (§ 3 Abs. 1 und 3) aufgebracht werden soll, sind auf folgende Parameter des Oberbodens zu untersuchen:

organische Substanz (Humusgehalt), pflanzenverfügbares Phosphat, pflanzenverfügbares Kalium pflanzenverfügbares Magnesium, Carbonate, Kalkbedarf (bei pH-Wert unter 6), austauschbare Kationen (Calcium, Magnesium, Kalium, Natrium), lösliche Mikronährstoffe (Eisen, Mangan, Kupfer, Zink, Bor) und Gesamtgehalte von Eisen, Mangan, Kupfer, Zink, Blei, Cadmium, Chrom, Nickel, Quecksilber, sowie pH-Wert, Dichte und Wassergehalt; bei Aufbringung von Müllkompost zusätzlich Leitfähigkeit.

(2) Landwirtschaftliche Böden sind vor jedem weiteren Aufbringen von Klärschlamm oder Müllkompost der Güteklasse II zu untersuchen, sofern die letzte Untersuchung mehr als 10 Jahre zurückliegt oder seit der letzten Bodenuntersuchung mehr als 15 t Trockensubstanz pro Hektar aufgebracht wurden.

Diese Untersuchung hat nur mehr folgende Parameter zu umfassen:

pH-Wert, Dichte, Carbonate, Kalkbedarf (bei pH-Wert unter 6), pflanzenverfügbares Phosphat, pflanzenverfügbares Kalium pflanzenverfügbares Magnesium, Gesamtgehalte von Kupfer, Zink, Blei, Cadmium, Chrom, Nickel und Quecksilber.

Bei der Aufbringung von Müllkompost der Güteklasse II ist zusätzlich auf die Parameter Leitfähigkeit, organische Substanz (Humusgehalt) und lösliche Mikronährstoffe (Eisen, Mangan, Kupfer, Zink, Bor) zu untersuchen.

(3) Probenentnahmen, Probenvorbereitung und Untersuchung sind nach den in der Anlage A beschriebenen Methoden vorzunehmen.

(4) Über das Untersuchungsergebnis ist ein Gutachten nach dem Muster der Anlage C zu erstellen.

Stand vor dem 08.02.2001

In Kraft vom 01.10.1991 bis 08.02.2001

(1) Landwirtschaftliche Böden, auf denen erstmalig Klärschlamm oder Müllkompost der Güteklasse II (§ 3 Abs. 1 und 3) aufgebracht werden soll, sind auf folgende Parameter des Oberbodens zu untersuchen:

organische Substanz (Humusgehalt), pflanzenverfügbares Phosphat, pflanzenverfügbares Kalium pflanzenverfügbares Magnesium, Carbonate, Kalkbedarf (bei pH-Wert unter 6), austauschbare Kationen (Calcium, Magnesium, Kalium, Natrium), lösliche Mikronährstoffe (Eisen, Mangan, Kupfer, Zink, Bor) und Gesamtgehalte von Eisen, Mangan, Kupfer, Zink, Blei, Cadmium, Chrom, Nickel, Quecksilber, sowie pH-Wert, Dichte und Wassergehalt; bei Aufbringung von Müllkompost zusätzlich Leitfähigkeit.

(2) Landwirtschaftliche Böden sind vor jedem weiteren Aufbringen von Klärschlamm oder Müllkompost der Güteklasse II zu untersuchen, sofern die letzte Untersuchung mehr als 10 Jahre zurückliegt oder seit der letzten Bodenuntersuchung mehr als 15 t Trockensubstanz pro Hektar aufgebracht wurden.

Diese Untersuchung hat nur mehr folgende Parameter zu umfassen:

pH-Wert, Dichte, Carbonate, Kalkbedarf (bei pH-Wert unter 6), pflanzenverfügbares Phosphat, pflanzenverfügbares Kalium pflanzenverfügbares Magnesium, Gesamtgehalte von Kupfer, Zink, Blei, Cadmium, Chrom, Nickel und Quecksilber.

Bei der Aufbringung von Müllkompost der Güteklasse II ist zusätzlich auf die Parameter Leitfähigkeit, organische Substanz (Humusgehalt) und lösliche Mikronährstoffe (Eisen, Mangan, Kupfer, Zink, Bor) zu untersuchen.

(3) Probenentnahmen, Probenvorbereitung und Untersuchung sind nach den in der Anlage A beschriebenen Methoden vorzunehmen.

(4) Über das Untersuchungsergebnis ist ein Gutachten nach dem Muster der Anlage C zu erstellen.

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