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(1) Der Beirat besteht aus sieben Mitgliedern. Die Zusammensetzung des Beirates hat dem Stärkeverhältnis der im Landtag vertretenen Parteien zu entsprechen. Vorsitzender ist das nach der Referatseinteilung der Landesregierung mit den Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft betraute Mitglied der Landesregierung. Die übrigen Mitglieder des Beirates werden von der Landesregierung auf Vorschlag der im Landtagin der Landesregierung vertretenen Parteien nach deren Stärkeverhältnis in der Landesregierung bestellt. Der Vorsitzende wird seiner Partei eingerechnet.
(2) Die Amtszeit des Beirates ist dieselbe wie die der Landesregierung. Nach Ablauf der Amtszeit sind die Geschäfte weiterzuführen, bis der neubestellte Beirat zusammentritt.
(3) Die Landesregierung hat die im Landtagin der Landesregierung vertretenen Parteien einzuladen, innerhalb einer angemessenen Frist, die nicht kürzer als einen Monat sein darf, eine ihrem Stärkeverhältnis im Landtagin der Landesregierung entsprechende Anzahl von Mitgliedern nach den Grundsätzen des Art. 53 Abs. 7 L-VG vorzuschlagen. Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vor Ablauf der Amtszeit aus dem Amt, so hat die in Betracht kommende Partei binnen zwei Wochen ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) vorzuschlagen.
(4) Auf schriftlichen Antrag der im Abs. 1 genannten Parteien sind auf ihren Vorschlag bestellte Mitglieder (Ersatzmitglieder) vor Ablauf der Amtszeit des Beirates von der Landesregierung abzuberufen und an deren Stelle die neu vorgeschlagenen Mitglieder (Ersatzmitglieder) zu bestellen. Abs. 3 gilt sinngemäß.
(5) Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied oder ein anderes von der gleichen Partei vorgeschlagenes Mitglied bei dessen Verhinderung oder Befangenheit zu vertreten hat.
(1) Der Beirat besteht aus sieben Mitgliedern. Die Zusammensetzung des Beirates hat dem Stärkeverhältnis der im Landtag vertretenen Parteien zu entsprechen. Vorsitzender ist das nach der Referatseinteilung der Landesregierung mit den Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft betraute Mitglied der Landesregierung. Die übrigen Mitglieder des Beirates werden von der Landesregierung auf Vorschlag der im Landtagin der Landesregierung vertretenen Parteien nach deren Stärkeverhältnis in der Landesregierung bestellt. Der Vorsitzende wird seiner Partei eingerechnet.
(2) Die Amtszeit des Beirates ist dieselbe wie die der Landesregierung. Nach Ablauf der Amtszeit sind die Geschäfte weiterzuführen, bis der neubestellte Beirat zusammentritt.
(3) Die Landesregierung hat die im Landtagin der Landesregierung vertretenen Parteien einzuladen, innerhalb einer angemessenen Frist, die nicht kürzer als einen Monat sein darf, eine ihrem Stärkeverhältnis im Landtagin der Landesregierung entsprechende Anzahl von Mitgliedern nach den Grundsätzen des Art. 53 Abs. 7 L-VG vorzuschlagen. Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vor Ablauf der Amtszeit aus dem Amt, so hat die in Betracht kommende Partei binnen zwei Wochen ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) vorzuschlagen.
(4) Auf schriftlichen Antrag der im Abs. 1 genannten Parteien sind auf ihren Vorschlag bestellte Mitglieder (Ersatzmitglieder) vor Ablauf der Amtszeit des Beirates von der Landesregierung abzuberufen und an deren Stelle die neu vorgeschlagenen Mitglieder (Ersatzmitglieder) zu bestellen. Abs. 3 gilt sinngemäß.
(5) Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied oder ein anderes von der gleichen Partei vorgeschlagenes Mitglied bei dessen Verhinderung oder Befangenheit zu vertreten hat.