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Aus den Mitteln der Ausgleichskasse sind zu tragen:
1. | die Entschädigung gemäß § 4; | |||||||||
2. | die Laborkosten für Untersuchungen gemäß § 26 Abs. 1 und 2 und § 26a Fleischuntersuchungsgesetz BGBl. Nr. 118/1994; | |||||||||
3. | die Kosten, die im Falle einer Nichtbestätigung eines Beurteilungsbefundes gemäß § 28 Abs. 3 Fleischuntersuchungsgesetz entstehen; | |||||||||
4. | die Kosten für den Amtssachaufwand; | |||||||||
5. | die Kosten für die Fortbildung der Fleischuntersuchungsorgane; | |||||||||
6. | der sonstige Aufwand, der dem Land durch die Vollziehung dieses Gesetzes entsteht. |
Aus den Mitteln der Ausgleichskasse sind zu tragen:
1. | die Entschädigung gemäß § 4; | |||||||||
2. | die Laborkosten für Untersuchungen gemäß § 26 Abs. 1 und 2 und § 26a Fleischuntersuchungsgesetz BGBl. Nr. 118/1994; | |||||||||
3. | die Kosten, die im Falle einer Nichtbestätigung eines Beurteilungsbefundes gemäß § 28 Abs. 3 Fleischuntersuchungsgesetz entstehen; | |||||||||
4. | die Kosten für den Amtssachaufwand; | |||||||||
5. | die Kosten für die Fortbildung der Fleischuntersuchungsorgane; | |||||||||
6. | der sonstige Aufwand, der dem Land durch die Vollziehung dieses Gesetzes entsteht. |