§ 12 K-LHG (weggefallen)

Kärntner Landesholding - Gesetz - K-LHG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.05.2016 bis 31.12.9999

(1) Die Mitglieder der Organe haben bei der Geschäftsführung, im Rahmen der Mitwirkung an der Geschäftsführung und im Rahmen der von ihnen wahrzunehmenden Aufsichtspflichten die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden§ 12 K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen. Dies gilt ferner für die Mitglieder des Aufsichtsrates im Hinblick auf die Mitwirkung an der Besorgung der Aufgaben des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds.

(2) Mitglieder der Organe, die ihre Obliegenheit

schuldhaft verletzen, sind der Kärntner Landesholding zum Ersatz jedes durch die Pflichtverletzung entstandenen Schadens verpflichtet. Sie können sich von der Schadenersatzpflicht durch den Gegenbeweis befreien, daß sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewendet haben.

(3) Die Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs. 1 und 2 obliegt der Landesregierung. Diese Ansprüche verjähren in fünf Jahren.

Stand vor dem 03.05.2016

In Kraft vom 01.04.2014 bis 03.05.2016

(1) Die Mitglieder der Organe haben bei der Geschäftsführung, im Rahmen der Mitwirkung an der Geschäftsführung und im Rahmen der von ihnen wahrzunehmenden Aufsichtspflichten die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden§ 12 K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen. Dies gilt ferner für die Mitglieder des Aufsichtsrates im Hinblick auf die Mitwirkung an der Besorgung der Aufgaben des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds.

(2) Mitglieder der Organe, die ihre Obliegenheit

schuldhaft verletzen, sind der Kärntner Landesholding zum Ersatz jedes durch die Pflichtverletzung entstandenen Schadens verpflichtet. Sie können sich von der Schadenersatzpflicht durch den Gegenbeweis befreien, daß sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewendet haben.

(3) Die Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs. 1 und 2 obliegt der Landesregierung. Diese Ansprüche verjähren in fünf Jahren.

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