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(1) Die Mitglieder der Organe haben bei der Geschäftsführung, im Rahmen der Mitwirkung an der Geschäftsführung und im Rahmen der von ihnen wahrzunehmenden Aufsichtspflichten die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden§ 12 K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen. Dies gilt ferner für die Mitglieder des Aufsichtsrates im Hinblick auf die Mitwirkung an der Besorgung der Aufgaben des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds.
(2) Mitglieder der Organe, die ihre Obliegenheit
schuldhaft verletzen, sind der Kärntner Landesholding zum Ersatz jedes durch die Pflichtverletzung entstandenen Schadens verpflichtet. Sie können sich von der Schadenersatzpflicht durch den Gegenbeweis befreien, daß sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewendet haben.
(3) Die Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs. 1 und 2 obliegt der Landesregierung. Diese Ansprüche verjähren in fünf Jahren.
(1) Die Mitglieder der Organe haben bei der Geschäftsführung, im Rahmen der Mitwirkung an der Geschäftsführung und im Rahmen der von ihnen wahrzunehmenden Aufsichtspflichten die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden§ 12 K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen. Dies gilt ferner für die Mitglieder des Aufsichtsrates im Hinblick auf die Mitwirkung an der Besorgung der Aufgaben des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds.
(2) Mitglieder der Organe, die ihre Obliegenheit
schuldhaft verletzen, sind der Kärntner Landesholding zum Ersatz jedes durch die Pflichtverletzung entstandenen Schadens verpflichtet. Sie können sich von der Schadenersatzpflicht durch den Gegenbeweis befreien, daß sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewendet haben.
(3) Die Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs. 1 und 2 obliegt der Landesregierung. Diese Ansprüche verjähren in fünf Jahren.