§ 25 K-AFG § 25

Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.11.2015 bis 31.12.9999

Folgende Angelegenheiten bedürfen der Genehmigung der Landesregierung:

1.

der Voranschlag und dessen Änderungen,

2.

der Jahresabschluss,

3.

die Geschäftsordnung des Kuratoriums,

4.

die Entlastung des Kuratoriums,

5.

die Veräußerung von Beteiligungen,

6.

die Übernahme von Haftungen durch den Fonds.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.11.2015 bis 31.12.9999

Folgende Angelegenheiten bedürfen der Genehmigung der Landesregierung:

1.

der Voranschlag und dessen Änderungen,

2.

der Jahresabschluss,

3.

die Geschäftsordnung des Kuratoriums,

4.

die Entlastung des Kuratoriums,

5.

die Veräußerung von Beteiligungen,

6.

die Übernahme von Haftungen durch den Fonds.

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