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(2) Hinsichtlich des eingebrachten bankgeschäftlichen Unternehmens der Kärntner Landes- und Hypothekenbank ist ihr Gegenstand gemäß § 8a Abs. 9 KWG, BGBl Nr 63/1973, zuletzt geändert durch BGBl Nr 475/1990, auf die Vermögensverwaltung beschränkt.
(2a) Der Aufsichtsrat der Kärntner Landesholding hat an der Besorgung der Aufgaben des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds nach Maßgabe der Bestimmungen des Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 6/1993, in der jeweils geltenden Fassung, mitzuwirken.
(3) Zur Finanzierung und Unterstützung von im Interesse des Landes Kärnten gelegenen Vorhaben und Maßnahmen wird ein zweckgebundenes Sondervermögen der Kärntner Landesholding mit der Bezeichnung “Zukunft Kärnten” eingerichtet.
(4) Die Mittel des Sondervermögens “Zukunft Kärnten” werden aufgebracht aus:
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(5) Die Geschäftsführung im Rahmen des Sondervermögens “Zukunft Kärnten” hat unter Bedachtnahme auf die Interessen des Landes Kärnten unter Beachtung volkswirtschaftlicher Gesichtspunkte und öffentlicher Interessen, insbesondere im Hinblick auf die Erhöhung der Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Kärnten und die nachhaltige Sicherung bestehender Arbeitsplätze, sowie die Schaffung neuer Arbeitsplätze zu erfolgen. Das Sondervermögen ist getrennt vom übrigen Vermögen der Kärntner Landesholding zu verwalten.
(5a) Der Vorstand hat dafür Sorge zu tragen, dass die Veranlagung des Kernvermögens gemäß Art. 64a K-LVG durch Personen erfolgt, die dafür fachlich geeignet sind und die insbesondere in den Bereichen Portfoliomanagement, Risikomanagement sowie Asset-Liability Management eine entsprechende Berufserfahrung nachweisen können und dass angemessene technische Ressourcen für das Risikomanagement zur Verfügung stehen. Die Veranlagung des Kernvermögens hat nach dem allgemeinen Vorsichtsprinzip unter Berücksichtigung der nachstehenden Kriterien zu erfolgen. Die Vermögenswerte sind so zu veranlagen, dass die Sicherheit, Qualität, Liquidität und Rentabilität des Vermögens insgesamt gewährleistet ist. Die Vermögenswerte sind in angemessener Weise zu streuen und eine Risikokonzentration ist zu vermeiden. Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat ein Veranlagungskonzept vorzulegen und ihn regelmäßig über den Erfolg der Veranlagung zu informieren sowie zweimal jährlich der Landesregierung einen entsprechenden Bericht vorzulegen.
(5b) Der Vorstand hat bis längstens 31. Dezember 2019 im Rahmen des Sondervermögens eine Schwankungsreserve von 20 Millionen Euro zu bilden. Diese Schwankungsreserve dient ausschließlich dem Ausgleich von Renditenschwankungen des veranlagten Kernvermögens, der Liquiditätssicherung der Kärntner Landesholding und allfällig notwendigen Eigenkapitalmaßnahmen bei den Konzerngesellschaften. Die Finanzierung oder Unterstützung von Vorhaben und Maßnahmen nach Abs. 3 darf ausschließlich aus vereinnahmten Erträgen der Veranlagung der Schwankungsreserve, nicht jedoch aus der Schwankungsreserve selbst erfolgen. Eine Erhöhung der Schwankungsreserve bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates. Die Auflösung oder Reduzierung der Schwankungsreserve bedarf der einstimmigen Zustimmung des Aufsichtsrates und der Zustimmung der Landesregierung.
(6) Die Finanzierung oder Unterstützung von Vorhaben und Maßnahmen gemäß Abs. 3 darf nur erfolgen durch:
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(7) Die näheren Bestimmungen über die Aufgaben des Sondervermögens “Zukunft Kärnten” sowie die Aufbringung und Verwaltung dieses Sondervermögens sind in der Satzung (§ 25) zu treffen.
(8) Die näheren Bestimmungen über die Voraussetzungen und die Arten der Gewährung von Mitteln aus dem Sondervermögen “Zukunft Kärnten” sind in den vom Aufsichtsrat zu beschließenden Richtlinien (§ 22 Abs. 4 lit. r) zu treffen.
(9) Auf die Gewährung von Mitteln aus dem Sondervermögen “Zukunft Kärnten” besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Hinsichtlich des eingebrachten bankgeschäftlichen Unternehmens der Kärntner Landes- und Hypothekenbank ist ihr Gegenstand gemäß § 8a Abs. 9 KWG, BGBl Nr 63/1973, zuletzt geändert durch BGBl Nr 475/1990, auf die Vermögensverwaltung beschränkt.
(2a) Der Aufsichtsrat der Kärntner Landesholding hat an der Besorgung der Aufgaben des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds nach Maßgabe der Bestimmungen des Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 6/1993, in der jeweils geltenden Fassung, mitzuwirken.
(3) Zur Finanzierung und Unterstützung von im Interesse des Landes Kärnten gelegenen Vorhaben und Maßnahmen wird ein zweckgebundenes Sondervermögen der Kärntner Landesholding mit der Bezeichnung “Zukunft Kärnten” eingerichtet.
(4) Die Mittel des Sondervermögens “Zukunft Kärnten” werden aufgebracht aus:
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(5) Die Geschäftsführung im Rahmen des Sondervermögens “Zukunft Kärnten” hat unter Bedachtnahme auf die Interessen des Landes Kärnten unter Beachtung volkswirtschaftlicher Gesichtspunkte und öffentlicher Interessen, insbesondere im Hinblick auf die Erhöhung der Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Kärnten und die nachhaltige Sicherung bestehender Arbeitsplätze, sowie die Schaffung neuer Arbeitsplätze zu erfolgen. Das Sondervermögen ist getrennt vom übrigen Vermögen der Kärntner Landesholding zu verwalten.
(5a) Der Vorstand hat dafür Sorge zu tragen, dass die Veranlagung des Kernvermögens gemäß Art. 64a K-LVG durch Personen erfolgt, die dafür fachlich geeignet sind und die insbesondere in den Bereichen Portfoliomanagement, Risikomanagement sowie Asset-Liability Management eine entsprechende Berufserfahrung nachweisen können und dass angemessene technische Ressourcen für das Risikomanagement zur Verfügung stehen. Die Veranlagung des Kernvermögens hat nach dem allgemeinen Vorsichtsprinzip unter Berücksichtigung der nachstehenden Kriterien zu erfolgen. Die Vermögenswerte sind so zu veranlagen, dass die Sicherheit, Qualität, Liquidität und Rentabilität des Vermögens insgesamt gewährleistet ist. Die Vermögenswerte sind in angemessener Weise zu streuen und eine Risikokonzentration ist zu vermeiden. Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat ein Veranlagungskonzept vorzulegen und ihn regelmäßig über den Erfolg der Veranlagung zu informieren sowie zweimal jährlich der Landesregierung einen entsprechenden Bericht vorzulegen.
(5b) Der Vorstand hat bis längstens 31. Dezember 2019 im Rahmen des Sondervermögens eine Schwankungsreserve von 20 Millionen Euro zu bilden. Diese Schwankungsreserve dient ausschließlich dem Ausgleich von Renditenschwankungen des veranlagten Kernvermögens, der Liquiditätssicherung der Kärntner Landesholding und allfällig notwendigen Eigenkapitalmaßnahmen bei den Konzerngesellschaften. Die Finanzierung oder Unterstützung von Vorhaben und Maßnahmen nach Abs. 3 darf ausschließlich aus vereinnahmten Erträgen der Veranlagung der Schwankungsreserve, nicht jedoch aus der Schwankungsreserve selbst erfolgen. Eine Erhöhung der Schwankungsreserve bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates. Die Auflösung oder Reduzierung der Schwankungsreserve bedarf der einstimmigen Zustimmung des Aufsichtsrates und der Zustimmung der Landesregierung.
(6) Die Finanzierung oder Unterstützung von Vorhaben und Maßnahmen gemäß Abs. 3 darf nur erfolgen durch:
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(7) Die näheren Bestimmungen über die Aufgaben des Sondervermögens “Zukunft Kärnten” sowie die Aufbringung und Verwaltung dieses Sondervermögens sind in der Satzung (§ 25) zu treffen.
(8) Die näheren Bestimmungen über die Voraussetzungen und die Arten der Gewährung von Mitteln aus dem Sondervermögen “Zukunft Kärnten” sind in den vom Aufsichtsrat zu beschließenden Richtlinien (§ 22 Abs. 4 lit. r) zu treffen.
(9) Auf die Gewährung von Mitteln aus dem Sondervermögen “Zukunft Kärnten” besteht kein Rechtsanspruch.