§ 18 K-LHG (weggefallen)

Kärntner Landesholding - Gesetz - K-LHG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.05.2016 bis 31.12.9999
(1) Die Mitgliedschaft zum Aufsichtsrat der Kärntner Landesholding erlischt durch

a)

Ende der Funktionsdauer,

b)

Verzicht,

c)

Abberufung,

d)

Tod.

(2) Der Verzicht eines Mitgliedes des Aufsichtsrates ist schriftlich gegenüber der Landesregierung zu erklären§ 18 K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen.

(3) Die Landesregierung hat ein Mitglied des Aufsichtsrates abzuberufen, wenn

a)

die persönlichen Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich wegfallen oder hervorkommt, dass diese Voraussetzungen bereits bei der Bestellung nicht gegeben waren, oder

b)

das Mitglied sich einer groben Vernachlässigung seiner Pflicht, insbesondere einer Verletzung des Bank-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses, schuldig macht oder sonst aus sachlichen Gründen seine Vertrauenswürdigkeit verloren hat.

Stand vor dem 03.05.2016

In Kraft vom 07.03.1991 bis 03.05.2016
(1) Die Mitgliedschaft zum Aufsichtsrat der Kärntner Landesholding erlischt durch

a)

Ende der Funktionsdauer,

b)

Verzicht,

c)

Abberufung,

d)

Tod.

(2) Der Verzicht eines Mitgliedes des Aufsichtsrates ist schriftlich gegenüber der Landesregierung zu erklären§ 18 K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen.

(3) Die Landesregierung hat ein Mitglied des Aufsichtsrates abzuberufen, wenn

a)

die persönlichen Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich wegfallen oder hervorkommt, dass diese Voraussetzungen bereits bei der Bestellung nicht gegeben waren, oder

b)

das Mitglied sich einer groben Vernachlässigung seiner Pflicht, insbesondere einer Verletzung des Bank-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses, schuldig macht oder sonst aus sachlichen Gründen seine Vertrauenswürdigkeit verloren hat.

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