Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Der Verzicht eines Mitgliedes des Aufsichtsrates ist schriftlich gegenüber der Landesregierung zu erklären§ 18 K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen.
(3) Die Landesregierung hat ein Mitglied des Aufsichtsrates abzuberufen, wenn
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(2) Der Verzicht eines Mitgliedes des Aufsichtsrates ist schriftlich gegenüber der Landesregierung zu erklären§ 18 K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen.
(3) Die Landesregierung hat ein Mitglied des Aufsichtsrates abzuberufen, wenn
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