§ 20 K-LHG (weggefallen)

Kärntner Landesholding - Gesetz - K-LHG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.05.2016 bis 31.12.9999
(1) Die Sitzungen des Aufsichtsrates sind den geschäftlichen Erfordernissen entsprechend, mindestens aber vierteljährlich, einzuberufen§ 20 K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen. Drei Mitglieder des Aufsichtsrates oder der Vorstand können unter Angabe von Tagesordnungspunkten verlangen, dass der Vorsitzende des Aufsichtsrates unverzüglich den Aufsichtsrat einberuft. Die Sitzung ist in diesem Fall so einzuberufen, dass sie jedenfalls binnen zwei Wochen nach dem gestellten Verlangen stattfinden kann.

(2) Der Vorsitzende hat die Sitzungen des Aufsichtsrates durch rechtzeitige Einladung aller Mitglieder einzuberufen. Gleichzeitig hat er die vorläufige Tagesordnung bekanntzugeben, wobei Tagesordnungspunkte, die nach Abs. 1 angegeben werden, jedenfalls aufzunehmen sind.

(3) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind. Der Aufsichtsrat fasst gültige Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Beschlussfassungen durch schriftliche Stimmabgabe sind nur zulässig, wenn kein Mitglied des Aufsichtsrates diesem Verfahren widerspricht. Stimmenthaltung gilt als Gegenstimme.

(4) Über Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende und ein Schriftführer zu unterzeichnen haben. In der Niederschrift sind jedenfalls der Tag und der Ort der Beratungen, die gefassten Beschlüsse, die anwesenden Personen, die Gegenstände der Beratung und der Beschlussfassung sowie das Ergebnis der Abstimmungen und der Sitzungsverlauf im Allgemeinen festzuhalten. Auf Verlangen eines Mitgliedes des Aufsichtsrates ist seine abweichende Meinung festzuhalten.

(5) Kann in dringenden Angelegenheiten eine Beschlussfassung durch den Aufsichtsrat nicht herbeigeführt werden und ist hiedurch ein unwiederbringlicher Schaden für die Kärntner Landesholding zu befürchten, hat der Vorstand eine vorläufige Entscheidung des Aufsichtsratsvorsitzenden einzuholen. Der Aufsichtsratsvorsitzende hat in diesen Fällen die Angelegenheit dem Aufsichtsrat unverzüglich, spätestens in der nächsten Sitzung des Aufsichtsrates, zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.

(6) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Ausschüsse bilden.

Stand vor dem 03.05.2016

In Kraft vom 07.03.1991 bis 03.05.2016
(1) Die Sitzungen des Aufsichtsrates sind den geschäftlichen Erfordernissen entsprechend, mindestens aber vierteljährlich, einzuberufen§ 20 K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen. Drei Mitglieder des Aufsichtsrates oder der Vorstand können unter Angabe von Tagesordnungspunkten verlangen, dass der Vorsitzende des Aufsichtsrates unverzüglich den Aufsichtsrat einberuft. Die Sitzung ist in diesem Fall so einzuberufen, dass sie jedenfalls binnen zwei Wochen nach dem gestellten Verlangen stattfinden kann.

(2) Der Vorsitzende hat die Sitzungen des Aufsichtsrates durch rechtzeitige Einladung aller Mitglieder einzuberufen. Gleichzeitig hat er die vorläufige Tagesordnung bekanntzugeben, wobei Tagesordnungspunkte, die nach Abs. 1 angegeben werden, jedenfalls aufzunehmen sind.

(3) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind. Der Aufsichtsrat fasst gültige Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Beschlussfassungen durch schriftliche Stimmabgabe sind nur zulässig, wenn kein Mitglied des Aufsichtsrates diesem Verfahren widerspricht. Stimmenthaltung gilt als Gegenstimme.

(4) Über Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende und ein Schriftführer zu unterzeichnen haben. In der Niederschrift sind jedenfalls der Tag und der Ort der Beratungen, die gefassten Beschlüsse, die anwesenden Personen, die Gegenstände der Beratung und der Beschlussfassung sowie das Ergebnis der Abstimmungen und der Sitzungsverlauf im Allgemeinen festzuhalten. Auf Verlangen eines Mitgliedes des Aufsichtsrates ist seine abweichende Meinung festzuhalten.

(5) Kann in dringenden Angelegenheiten eine Beschlussfassung durch den Aufsichtsrat nicht herbeigeführt werden und ist hiedurch ein unwiederbringlicher Schaden für die Kärntner Landesholding zu befürchten, hat der Vorstand eine vorläufige Entscheidung des Aufsichtsratsvorsitzenden einzuholen. Der Aufsichtsratsvorsitzende hat in diesen Fällen die Angelegenheit dem Aufsichtsrat unverzüglich, spätestens in der nächsten Sitzung des Aufsichtsrates, zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.

(6) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Ausschüsse bilden.

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