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Allen Bescheiden und verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen nach diesem Gesetz - ausgenommen jenen nach § 10 - kommt insoferne dingliche Wirkung zu, als daraus erwachsene Rechte auch vom Rechtsnachfolger im Eigentum geltend gemacht werden können und daraus erwachsene Pflichten auch vom Rechtsnachfolger im Eigentum zu erfüllen sind.
Allen Bescheiden und verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen nach diesem Gesetz - ausgenommen jenen nach § 10 - kommt insoferne dingliche Wirkung zu, als daraus erwachsene Rechte auch vom Rechtsnachfolger im Eigentum geltend gemacht werden können und daraus erwachsene Pflichten auch vom Rechtsnachfolger im Eigentum zu erfüllen sind.