Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich bis längstens 3031. SeptemberDezember einen Bericht über die wirtschaftliche und soziale Lage der Land- und Forstwirtschaft im Burgenland zu erstatten. Dieser Bericht hat jedenfalls eine Zusammenstellung allerZusammenfassung und einen Überblick über die im Vorjahr auf Grund dieses Gesetzes durchgeführten Förderungsmaßnahmen zu enthalten. Insbesondere hat aus diesem Bericht hervorzugehen, inwieweit die Zielsetzungen (§ 1) erreicht und die Arbeitsprogramme (§ 5) erfüllt wurden.
(2) Der Bericht ist dem Landwirtschaftsförderungsbeirat bis längstens 1. SeptemberDezember zur Beratung vorzulegen.
(1) Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich bis längstens 3031. SeptemberDezember einen Bericht über die wirtschaftliche und soziale Lage der Land- und Forstwirtschaft im Burgenland zu erstatten. Dieser Bericht hat jedenfalls eine Zusammenstellung allerZusammenfassung und einen Überblick über die im Vorjahr auf Grund dieses Gesetzes durchgeführten Förderungsmaßnahmen zu enthalten. Insbesondere hat aus diesem Bericht hervorzugehen, inwieweit die Zielsetzungen (§ 1) erreicht und die Arbeitsprogramme (§ 5) erfüllt wurden.
(2) Der Bericht ist dem Landwirtschaftsförderungsbeirat bis längstens 1. SeptemberDezember zur Beratung vorzulegen.