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(2) Die Landesregierung hat die Funktionsgebühren, Sitzungsgelder und Auslagenersätze der Mitglieder des Aufsichtsrates festzusetzen. Hiebei ist auf die mit der Mitgliedschaft zum Aufsichtsrat verbundene Arbeit und die damit verbundenen Aufwendungen Bedacht zu nehmen.
(2) Die Landesregierung hat die Funktionsgebühren, Sitzungsgelder und Auslagenersätze der Mitglieder des Aufsichtsrates festzusetzen. Hiebei ist auf die mit der Mitgliedschaft zum Aufsichtsrat verbundene Arbeit und die damit verbundenen Aufwendungen Bedacht zu nehmen.