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(2) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat regelmäßig, mindestens aber vierteljährlich, über die Tätigkeit der Kärntner Landesholding sowie über ihre Situation Bericht zu erstatten; in wichtigen Angelegenheiten hat die Berichterstattung unverzüglich zu erfolgen.
(3) Die Kärntner Landesholding wird durch den Vorstand vertreten. Soweit die Satzung nicht anderes bestimmt, sind die Mitglieder des Vorstandes nur gemeinsam zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Fertigung für die Kärntner Landesholding befugt. Ist eine Willenserklärung der Kärntner Landesholding gegenüber abzugeben, so genügt in jedem Fall die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstandes oder gegenüber einem Prokuristen.
(4) Die Satzung darf vorsehen:
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(5) Die vertretungsbefugten Personen haben in der Weise zu fertigen, dass die Fertigenden zu der Bezeichnung der Kärntner Landesholding oder zu der Benennung des Vorstandes ihre Namensunterschrift hinzufügen. Prokuristen haben in der Weise zu fertigen, dass sie ihrem Namen einen auf die Prokura hinweisenden Zusatz beifügen.
(6) Der Vorstand ist der Kärntner Landesholding gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen seiner Vertretungsbefugnis einzuhalten, die dieses Gesetz und die Satzung der Kärntner Landesholding festsetzen.
(7) Dritten gegenüber ist eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis des Vorstandes unwirksam, es sei denn, dass dem Dritten bewusst ist, dass die Vertretungsbefugnis der Kärntner Landesholding missbraucht oder der gesetzliche Wirkungsbereich der Kärntner Landesholding überschritten wurde.
(2) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat regelmäßig, mindestens aber vierteljährlich, über die Tätigkeit der Kärntner Landesholding sowie über ihre Situation Bericht zu erstatten; in wichtigen Angelegenheiten hat die Berichterstattung unverzüglich zu erfolgen.
(3) Die Kärntner Landesholding wird durch den Vorstand vertreten. Soweit die Satzung nicht anderes bestimmt, sind die Mitglieder des Vorstandes nur gemeinsam zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Fertigung für die Kärntner Landesholding befugt. Ist eine Willenserklärung der Kärntner Landesholding gegenüber abzugeben, so genügt in jedem Fall die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstandes oder gegenüber einem Prokuristen.
(4) Die Satzung darf vorsehen:
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(5) Die vertretungsbefugten Personen haben in der Weise zu fertigen, dass die Fertigenden zu der Bezeichnung der Kärntner Landesholding oder zu der Benennung des Vorstandes ihre Namensunterschrift hinzufügen. Prokuristen haben in der Weise zu fertigen, dass sie ihrem Namen einen auf die Prokura hinweisenden Zusatz beifügen.
(6) Der Vorstand ist der Kärntner Landesholding gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen seiner Vertretungsbefugnis einzuhalten, die dieses Gesetz und die Satzung der Kärntner Landesholding festsetzen.
(7) Dritten gegenüber ist eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis des Vorstandes unwirksam, es sei denn, dass dem Dritten bewusst ist, dass die Vertretungsbefugnis der Kärntner Landesholding missbraucht oder der gesetzliche Wirkungsbereich der Kärntner Landesholding überschritten wurde.