§ 19 Bgld. LPG § 19

Burgenländische Landeslehrer-Personalvertretungs-Geschäftsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.12.1969 bis 31.12.9999

Die erste Sitzung des Personalvertretungsausschusses (§ 22 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) ist so anzuberaumen, daß an ihr möglichst alle Mitglieder des Ausschusses teilnehmen können.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.12.1969 bis 31.12.9999

Die erste Sitzung des Personalvertretungsausschusses (§ 22 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) ist so anzuberaumen, daß an ihr möglichst alle Mitglieder des Ausschusses teilnehmen können.

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