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(1) Auf landwirtschaftlichen Böden dürfen jährlich höchstens folgende Frachten an Schadstoffen in Gramm pro Hektar über Klärschlamm aufgebracht werden:
| Ackerland | Wiesen und Weiden | |||
Zink ................ | 5000 | 2500 |
| ||
Kupfer ............ | 1250 | 625 |
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Chrom ............ | 1250 | 625 |
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Blei ................ | 1250 | 625 |
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Nickel ............ | 250 | 125 |
| ||
Cadmium ....... | 25 | 12,5 |
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Quecksilber .... | 25 | 12,5 |
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(2) Die zulässigen Jahresfrachten können verdoppelt werden, wenn im vorangegangenen Jahr eine Klärschlammaufbringung unterblieben ist.
(3) Die Aufbringung von Müllkompost hat gemäß ÖNORM S 2024 (ausgegeben am 1.8.1987) zu erfolgen.
(1) Auf landwirtschaftlichen Böden dürfen jährlich höchstens folgende Frachten an Schadstoffen in Gramm pro Hektar über Klärschlamm aufgebracht werden:
| Ackerland | Wiesen und Weiden | |||
Zink ................ | 5000 | 2500 |
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Kupfer ............ | 1250 | 625 |
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Chrom ............ | 1250 | 625 |
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Blei ................ | 1250 | 625 |
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Nickel ............ | 250 | 125 |
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Cadmium ....... | 25 | 12,5 |
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Quecksilber .... | 25 | 12,5 |
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(2) Die zulässigen Jahresfrachten können verdoppelt werden, wenn im vorangegangenen Jahr eine Klärschlammaufbringung unterblieben ist.
(3) Die Aufbringung von Müllkompost hat gemäß ÖNORM S 2024 (ausgegeben am 1.8.1987) zu erfolgen.