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(2) Ein Mitglied des Aufsichtsrates ist befangen und darf an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilnehmen
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(3) Angehörige im Sinne des Abs. 2 Z 1 sind
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(4) Die durch eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht. Abs. 3 Z 3 gilt für eingetragene Partner sinngemäß.
(5) Ob ein wichtiger Grund im Sinne des Abs. 2 Z 3 vorliegt, entscheidet im Zweifelsfall der Aufsichtsrat.
(6) Der Aufsichtsrat kann beschließen, ein befangenes Mitglied des Aufsichtsrates den Beratungen zur Erteilung von Auskünften beizuziehen; auch in diesem Fall ist jedoch der Beschluss des Aufsichtsrates in Abwesenheit des befangenen Mitgliedes zu fassen.
(2) Ein Mitglied des Aufsichtsrates ist befangen und darf an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilnehmen
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(3) Angehörige im Sinne des Abs. 2 Z 1 sind
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(4) Die durch eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht. Abs. 3 Z 3 gilt für eingetragene Partner sinngemäß.
(5) Ob ein wichtiger Grund im Sinne des Abs. 2 Z 3 vorliegt, entscheidet im Zweifelsfall der Aufsichtsrat.
(6) Der Aufsichtsrat kann beschließen, ein befangenes Mitglied des Aufsichtsrates den Beratungen zur Erteilung von Auskünften beizuziehen; auch in diesem Fall ist jedoch der Beschluss des Aufsichtsrates in Abwesenheit des befangenen Mitgliedes zu fassen.