§ 21 Bgld. GVG Kundmachung von Verordnungen

Bgld. Gemeindeverbandsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.06.2009 bis 31.12.9999

4. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

Kundmachung von Verordnungen

§ 21. (1) Verordnungen gemäß §§ 4 Abs. 4, 17 Abs. 1 lit. b und Abs. 2, 18 Abs. 1 und 20 sind von den Bürgermeistern der beteiligten Gemeinden durch Anschlag an der Amtstafel bekanntzumachen. Die Dauer des Anschlages hat zwei Wochen zu betragen.

(2) Verordnungen des Gemeindeverbandes sind vom Verbandsobmann an der Amtstafel des Sitzes des Gemeindeverbandes gemäß § 7582 Burgenländische Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 37/196555, in der jeweils geltenden Fassung, kundzumachen und von den Bürgermeistern der verbandsangehörigen Gemeinden durch Anschlag an der Amtstafel bekanntzumachen. Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.

Stand vor dem 10.06.2009

In Kraft vom 31.12.1986 bis 10.06.2009

4. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

Kundmachung von Verordnungen

§ 21. (1) Verordnungen gemäß §§ 4 Abs. 4, 17 Abs. 1 lit. b und Abs. 2, 18 Abs. 1 und 20 sind von den Bürgermeistern der beteiligten Gemeinden durch Anschlag an der Amtstafel bekanntzumachen. Die Dauer des Anschlages hat zwei Wochen zu betragen.

(2) Verordnungen des Gemeindeverbandes sind vom Verbandsobmann an der Amtstafel des Sitzes des Gemeindeverbandes gemäß § 7582 Burgenländische Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 37/196555, in der jeweils geltenden Fassung, kundzumachen und von den Bürgermeistern der verbandsangehörigen Gemeinden durch Anschlag an der Amtstafel bekanntzumachen. Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.

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