§ 21 K-LHG (weggefallen)

Kärntner Landesholding - Gesetz - K-LHG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.05.2016 bis 31.12.9999
(1) Jeweils ein Vertreter der Geschäftsführung und der Arbeitnehmervertretung jener Unternehmen, die von der Kärntner Landesholding verwaltet werden oder an denen die Kärntner Landesholding die Mehrheit der Anteilsrechte hält, sind zu den Tagesordnungspunkten der Sitzungen des Aufsichtsrates einzuladen und zu hören, die wesentliche Entscheidungen ausschließlich ihres Unternehmens betreffen§ 21 K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen. Die angeführten Vertreter nehmen jedoch nicht an Beratungen teil, die die Person von Vertretern der Geschäftsführung betreffen. Erfolgt die Beschlussfassung durch schriftliche Stimmabgabe, sind Vertreter jenes Unternehmens, das davon betroffen ist, vom Beschlussentwurf zu informieren.

(2) An den Sitzungen des Aufsichtsrates dürfen sonstige Personen, die nicht dem Aufsichtsrat angehören und weder Mitglieder des Vorstandes noch Organe der Aufsichtsbehörde sind, nicht teilnehmen. Der Aufsichtsrat kann jedoch zur Beratung über einzelne Gegenstände Sachverständige und sonstige Auskunftspersonen beiziehen.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes der Kärntner Landesholding nehmen an den Sitzungen des Aufsichtsrates mit beratender Stimme teil. Zumindest ein Mitglied des Vorstandes hat bei den Sitzungen anwesend zu sein. An Sitzungen, Tagesordnungspunkten und Abstimmungen, welche die Beziehungen zwischen der Kärntner Landesholding und Mitgliedern des Vorstandes betreffen, nehmen Letztere jedoch nicht teil.

Stand vor dem 03.05.2016

In Kraft vom 07.03.1991 bis 03.05.2016
(1) Jeweils ein Vertreter der Geschäftsführung und der Arbeitnehmervertretung jener Unternehmen, die von der Kärntner Landesholding verwaltet werden oder an denen die Kärntner Landesholding die Mehrheit der Anteilsrechte hält, sind zu den Tagesordnungspunkten der Sitzungen des Aufsichtsrates einzuladen und zu hören, die wesentliche Entscheidungen ausschließlich ihres Unternehmens betreffen§ 21 K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen. Die angeführten Vertreter nehmen jedoch nicht an Beratungen teil, die die Person von Vertretern der Geschäftsführung betreffen. Erfolgt die Beschlussfassung durch schriftliche Stimmabgabe, sind Vertreter jenes Unternehmens, das davon betroffen ist, vom Beschlussentwurf zu informieren.

(2) An den Sitzungen des Aufsichtsrates dürfen sonstige Personen, die nicht dem Aufsichtsrat angehören und weder Mitglieder des Vorstandes noch Organe der Aufsichtsbehörde sind, nicht teilnehmen. Der Aufsichtsrat kann jedoch zur Beratung über einzelne Gegenstände Sachverständige und sonstige Auskunftspersonen beiziehen.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes der Kärntner Landesholding nehmen an den Sitzungen des Aufsichtsrates mit beratender Stimme teil. Zumindest ein Mitglied des Vorstandes hat bei den Sitzungen anwesend zu sein. An Sitzungen, Tagesordnungspunkten und Abstimmungen, welche die Beziehungen zwischen der Kärntner Landesholding und Mitgliedern des Vorstandes betreffen, nehmen Letztere jedoch nicht teil.

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