§ 14 Bgld. GVG Entscheidung über Streitigkeiten

Bgld. Gemeindeverbandsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.1986 bis 31.12.9999

Über Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis zwischen dem Gemeindeverband und den verbandsangehörigen Gemeinden sowie zwischen diesen entscheidet mit Ausnahme von Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche die Landesregierung.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.1986 bis 31.12.9999

Über Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis zwischen dem Gemeindeverband und den verbandsangehörigen Gemeinden sowie zwischen diesen entscheidet mit Ausnahme von Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche die Landesregierung.

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