§ 13 Bgld. LPG

Burgenländische Landeslehrer-Personalvertretungs-Geschäftsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.04.1996 bis 31.12.9999

(1) Jeder Antrag ist vor der Abstimmung vom Schriftführer zu verlesen.

(2) Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat, sofern er der stimmenstärksten Wählergruppe angehört; andernfalls ist ein Beschluß nicht zustandegekommenzustande gekommen.

(3) Die Feststellung des Abstimmungsergebnisses obliegt dem Vorsitzenden.

Stand vor dem 12.04.1996

In Kraft vom 13.12.1969 bis 12.04.1996

(1) Jeder Antrag ist vor der Abstimmung vom Schriftführer zu verlesen.

(2) Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat, sofern er der stimmenstärksten Wählergruppe angehört; andernfalls ist ein Beschluß nicht zustandegekommenzustande gekommen.

(3) Die Feststellung des Abstimmungsergebnisses obliegt dem Vorsitzenden.

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