§ 29 K-LHG (weggefallen)

Kärntner Landesholding - Gesetz - K-LHG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.05.2016 bis 31.12.9999
(1) Die Kärntner Landesholding unterliegt der Aufsicht des Landes Kärnten§ 29 K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen. Diese Aufsicht ist von der Landesregierung wahrzunehmen. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Rechtsvorschriften, auf die Wahrung der Interessen des Landes sowie der Sicherheit des Vermögens des Landes, der Kärntner Landesholding und des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds.

(2) Aufsichtskommissär des Landes ist das mit den Angelegenheiten der Landesfinanzen betraute Mitglied der Landesregierung. Dieses wird vom Leiter jener Abteilung des Amtes der Landesregierung vertreten, der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung die Angelegenheiten der Landesfinanzen zugewiesen sind.

(3) Der Aufsichtskommissär (Stellvertreter) hat das Recht, an allen Sitzungen des Aufsichtsrates und des Beirates gemäß § 23a teilzunehmen. Er ist von der Kärntner Landesholding zu den Sitzungen des Aufsichtsrates und des Beirates gemäß § 23a rechtzeitig einzuladen. Auf seinen Antrag ist ihm das Wort zu erteilen. Alle Niederschriften über die Sitzungen des Aufsichtsrates und des Beirates gemäß § 23a sind dem Aufsichtskommissär zu übersenden.

(4) Der Aufsichtskommissär (Stellvertreter) kann jederzeit die Vorlage von Ausweisen und Berichten verlangen. Er kann ferner Einsicht in Bücher, Schriften und Aufzeichnungen nehmen sowie die Kassenbestände und die Geschäftsgebarung kontrollieren.

(5) Der Aufsichtskommissär (Stellvertreter) hat gegen Beschlüsse des Aufsichtsrates, die gegen Rechtsvorschriften verstoßen oder die nachteilig für wesentliche Interessen oder die Sicherheit des Vermögens des Landes, der Kärntner Landesholding oder des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds sind, Einspruch zu erheben. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Der Einspruch darf nur in der gleichen Sitzung, in der der Beschluß gefaßt wurde, erhoben werden. Der Aufsichtskommissär (Stellvertreter) ist berechtigt, vor der Beschlußfassung über einen Antrag, bei dessen Annahme er einen Einspruch für notwendig erachten würde, einen Vermittlungsantrag zu stellen. Über diesen Vermittlungsantrag ist zuerst abzustimmen.

(6) Im Fall eines Einspruches ist die Angelegenheit von der Landesregierung zu behandeln. Diese hat, wenn der Einspruch des Aufsichtskommissärs (Stellvertreters) aufrechterhalten wird, binnen drei Wochen nach der Beschlussfassung den Aufsichtsrat zu hören und binnen weiterer drei Wochen nach dieser Anhörung endgültig zu entscheiden. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Entscheidung, so gilt der Einspruch als zurückgezogen. Wird der Einspruch bestätigt, ist die Vollziehung des Beschlusses des Aufsichtsrates unzulässig.

(7) Beschlüsse des Aufsichtsrates, die außerhalb einer Sitzung gefaßt werden, sind sogleich dem Aufsichtskommissär und seinem Stellvertreter mitzuteilen. In einem solchen Fall kann der Aufsichtskommissär (Stellvertreter) einen Einspruch nur binnen zwei Bankarbeitstagen nach Zustellung des Beschlusses schriftlich erheben.

Stand vor dem 03.05.2016

In Kraft vom 07.03.1991 bis 03.05.2016
(1) Die Kärntner Landesholding unterliegt der Aufsicht des Landes Kärnten§ 29 K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen. Diese Aufsicht ist von der Landesregierung wahrzunehmen. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Rechtsvorschriften, auf die Wahrung der Interessen des Landes sowie der Sicherheit des Vermögens des Landes, der Kärntner Landesholding und des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds.

(2) Aufsichtskommissär des Landes ist das mit den Angelegenheiten der Landesfinanzen betraute Mitglied der Landesregierung. Dieses wird vom Leiter jener Abteilung des Amtes der Landesregierung vertreten, der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung die Angelegenheiten der Landesfinanzen zugewiesen sind.

(3) Der Aufsichtskommissär (Stellvertreter) hat das Recht, an allen Sitzungen des Aufsichtsrates und des Beirates gemäß § 23a teilzunehmen. Er ist von der Kärntner Landesholding zu den Sitzungen des Aufsichtsrates und des Beirates gemäß § 23a rechtzeitig einzuladen. Auf seinen Antrag ist ihm das Wort zu erteilen. Alle Niederschriften über die Sitzungen des Aufsichtsrates und des Beirates gemäß § 23a sind dem Aufsichtskommissär zu übersenden.

(4) Der Aufsichtskommissär (Stellvertreter) kann jederzeit die Vorlage von Ausweisen und Berichten verlangen. Er kann ferner Einsicht in Bücher, Schriften und Aufzeichnungen nehmen sowie die Kassenbestände und die Geschäftsgebarung kontrollieren.

(5) Der Aufsichtskommissär (Stellvertreter) hat gegen Beschlüsse des Aufsichtsrates, die gegen Rechtsvorschriften verstoßen oder die nachteilig für wesentliche Interessen oder die Sicherheit des Vermögens des Landes, der Kärntner Landesholding oder des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds sind, Einspruch zu erheben. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Der Einspruch darf nur in der gleichen Sitzung, in der der Beschluß gefaßt wurde, erhoben werden. Der Aufsichtskommissär (Stellvertreter) ist berechtigt, vor der Beschlußfassung über einen Antrag, bei dessen Annahme er einen Einspruch für notwendig erachten würde, einen Vermittlungsantrag zu stellen. Über diesen Vermittlungsantrag ist zuerst abzustimmen.

(6) Im Fall eines Einspruches ist die Angelegenheit von der Landesregierung zu behandeln. Diese hat, wenn der Einspruch des Aufsichtskommissärs (Stellvertreters) aufrechterhalten wird, binnen drei Wochen nach der Beschlussfassung den Aufsichtsrat zu hören und binnen weiterer drei Wochen nach dieser Anhörung endgültig zu entscheiden. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Entscheidung, so gilt der Einspruch als zurückgezogen. Wird der Einspruch bestätigt, ist die Vollziehung des Beschlusses des Aufsichtsrates unzulässig.

(7) Beschlüsse des Aufsichtsrates, die außerhalb einer Sitzung gefaßt werden, sind sogleich dem Aufsichtskommissär und seinem Stellvertreter mitzuteilen. In einem solchen Fall kann der Aufsichtskommissär (Stellvertreter) einen Einspruch nur binnen zwei Bankarbeitstagen nach Zustellung des Beschlusses schriftlich erheben.

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