§ 23a K-LHG (weggefallen)

Kärntner Landesholding - Gesetz - K-LHG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.05.2016 bis 31.12.9999
(1) Bei der Kärntner Landesholding ist zur Beratung der Organe der Landesholding in Angelegenheiten des Sondervermögens “Zukunft Kärnten” ein Beirat einzurichten§ 23a K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen.

(2) Der Beirat besteht aus fünf Mitgliedern, die von der Landesregierung auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages (Funktionsperiode) zu bestellen sind. Aus dem Kreis der Mitglieder hat die Landesregierung ein Mitglied zum Vorsitzenden und ein Mitglied zum stellvertretenden Vorsitzenden des Beirates zu bestellen. Alle Bestellungen bedürfen der Zustimmung des Betroffenen. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Beirat die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neu bestellten Beirates weiterzuführen.

(3) Für jedes Mitglied des Beirates ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied bei dessen Verhinderung oder Befangenheit zu vertreten hat sowie im Falle des vorzeitigen Ausscheidens bis zu einer Neubestellung dessen Aufgaben wahrzunehmen hat. Die Aufgaben des Vorsitzenden hat bei dessen Verhinderung oder Befangenheit sowie im Falle des vorzeitigen Ausscheidens bis zu einer Neubestellung der stellvertretende Vorsitzende wahrzunehmen.

(4) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) im Beirat endet durch Ablauf der Funktionsperiode, schriftlichen Verzicht gegenüber der Landesregierung, Abberufung durch die Landesregierung oder Tod.

(5) Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Beirates vor Ablauf der Funktionsperiode aus, hat die Landesregierung unverzüglich für die restliche Dauer der Funktionsperiode ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.

(6) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) im Beirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Auslagenersätze der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates hat die Landesregierung festzusetzen.

(7) Die Funktionen des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden enden durch schriftlichen Verzicht gegenüber der Landesregierung, Abberufung durch die Landesregierung oder Tod. In diesen Fällen hat die Landesregierung unverzüglich für die restliche Dauer der Funktionsperiode einen neuen Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden zu bestellen.

(8) Die Landesregierung hat den Beirat zu seiner konstituierenden Sitzung einzuberufen. Die weiteren Sitzungen des Beirates sind vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber vierteljährlich, schriftlich einzuberufen. Wenn dies vom Vorstand schriftlich unter Vorschlag einer Tagesordnung verlangt wird, hat der Vorsitzende den Beirat so rechtzeitig zu einer Sitzung einzuberufen, dass diese längstens innerhalb von drei Wochen nach dem Einlangen des Verlangens beim Vorsitzenden stattfinden kann.

(9) Gleichzeitig mit der Einberufung zu den Sitzungen des Beirates ist allen Mitgliedern und Ersatzmitgliedern die Tagesordnung mit den Beratungsgegenständen zu übermitteln.

(10) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Der Beirat fasst gültige Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltung gilt als Gegenstimme. Der Vorsitzende (sein Stellvertreter) stimmt mit.

(11) Vor der Erstattung eines Vorschlages für die Finanzierung oder Unterstützung von Vorhaben oder Maßnahmen aus dem Sondervermögen “Zukunft Kärnten” (§ 22 Abs. 4 lit. s) hat der Vorstand jedenfalls eine schriftliche Stellungnahme des Beirates einzuholen.

(12) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Beirates sind in der Satzung (§ 25) zu treffen. Der Beirat darf sich in Durchführung der Abs. 1 bis 11 und der Satzung eine Geschäftsordnung geben, die der Genehmigung des Aufsichtsrates bedarf.

Stand vor dem 03.05.2016

In Kraft vom 07.03.1991 bis 03.05.2016
(1) Bei der Kärntner Landesholding ist zur Beratung der Organe der Landesholding in Angelegenheiten des Sondervermögens “Zukunft Kärnten” ein Beirat einzurichten§ 23a K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen.

(2) Der Beirat besteht aus fünf Mitgliedern, die von der Landesregierung auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages (Funktionsperiode) zu bestellen sind. Aus dem Kreis der Mitglieder hat die Landesregierung ein Mitglied zum Vorsitzenden und ein Mitglied zum stellvertretenden Vorsitzenden des Beirates zu bestellen. Alle Bestellungen bedürfen der Zustimmung des Betroffenen. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Beirat die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neu bestellten Beirates weiterzuführen.

(3) Für jedes Mitglied des Beirates ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied bei dessen Verhinderung oder Befangenheit zu vertreten hat sowie im Falle des vorzeitigen Ausscheidens bis zu einer Neubestellung dessen Aufgaben wahrzunehmen hat. Die Aufgaben des Vorsitzenden hat bei dessen Verhinderung oder Befangenheit sowie im Falle des vorzeitigen Ausscheidens bis zu einer Neubestellung der stellvertretende Vorsitzende wahrzunehmen.

(4) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) im Beirat endet durch Ablauf der Funktionsperiode, schriftlichen Verzicht gegenüber der Landesregierung, Abberufung durch die Landesregierung oder Tod.

(5) Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Beirates vor Ablauf der Funktionsperiode aus, hat die Landesregierung unverzüglich für die restliche Dauer der Funktionsperiode ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.

(6) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) im Beirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Auslagenersätze der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates hat die Landesregierung festzusetzen.

(7) Die Funktionen des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden enden durch schriftlichen Verzicht gegenüber der Landesregierung, Abberufung durch die Landesregierung oder Tod. In diesen Fällen hat die Landesregierung unverzüglich für die restliche Dauer der Funktionsperiode einen neuen Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden zu bestellen.

(8) Die Landesregierung hat den Beirat zu seiner konstituierenden Sitzung einzuberufen. Die weiteren Sitzungen des Beirates sind vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber vierteljährlich, schriftlich einzuberufen. Wenn dies vom Vorstand schriftlich unter Vorschlag einer Tagesordnung verlangt wird, hat der Vorsitzende den Beirat so rechtzeitig zu einer Sitzung einzuberufen, dass diese längstens innerhalb von drei Wochen nach dem Einlangen des Verlangens beim Vorsitzenden stattfinden kann.

(9) Gleichzeitig mit der Einberufung zu den Sitzungen des Beirates ist allen Mitgliedern und Ersatzmitgliedern die Tagesordnung mit den Beratungsgegenständen zu übermitteln.

(10) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Der Beirat fasst gültige Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltung gilt als Gegenstimme. Der Vorsitzende (sein Stellvertreter) stimmt mit.

(11) Vor der Erstattung eines Vorschlages für die Finanzierung oder Unterstützung von Vorhaben oder Maßnahmen aus dem Sondervermögen “Zukunft Kärnten” (§ 22 Abs. 4 lit. s) hat der Vorstand jedenfalls eine schriftliche Stellungnahme des Beirates einzuholen.

(12) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Beirates sind in der Satzung (§ 25) zu treffen. Der Beirat darf sich in Durchführung der Abs. 1 bis 11 und der Satzung eine Geschäftsordnung geben, die der Genehmigung des Aufsichtsrates bedarf.

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