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Geschäftsführung
§ 11. Soweit durch dieses Gesetz nicht anderes bestimmt wird, ist die Geschäftsführung der Verbandsorgane unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 36 bis 4243, 44§ 45 Abs. 1 bis 5, 44§ 45 Abs. 6 erster Satz und 48§ 49 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 37/196555, in der jeweils geltenden Fassung, vorzunehmen; hiebei tritt an die Stelle des Gemeinderates die Verbandsversammlung, an die Stelle des Gemeindevorstandes der Verbandsvorstand und an die Stelle des Bürgermeisters der Verbandsobmann. Für die von der Verbandsversammlung bzw. vom Verbandsvorstand zu fassenden Beschlüsse können in der Satzung strengere Erfordernisse festgelegt werden.
Geschäftsführung
§ 11. Soweit durch dieses Gesetz nicht anderes bestimmt wird, ist die Geschäftsführung der Verbandsorgane unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 36 bis 4243, 44§ 45 Abs. 1 bis 5, 44§ 45 Abs. 6 erster Satz und 48§ 49 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 37/196555, in der jeweils geltenden Fassung, vorzunehmen; hiebei tritt an die Stelle des Gemeinderates die Verbandsversammlung, an die Stelle des Gemeindevorstandes der Verbandsvorstand und an die Stelle des Bürgermeisters der Verbandsobmann. Für die von der Verbandsversammlung bzw. vom Verbandsvorstand zu fassenden Beschlüsse können in der Satzung strengere Erfordernisse festgelegt werden.