§ 9 Bgld. LFG Sitzungen

Bgld. Landwirtschaftsförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1988 bis 31.12.9999

(1) In der konstituierenden Sitzung des Beirates ist der Stellvertreter des Vorsitzenden mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen; dieser vertritt den Vorsitzenden bei dessen Verhinderung. Der Stellvertreter des Vorsitzenden hat der Partei anzugehören, die nicht den Vorsitzenden stellt.

(2) Vor Amtsantritt haben die übrigen Mitglieder des Beirates dem Vorsitzenden mit Handschlag zu geloben, ihre Pflichten dem Gesetz entsprechend zu erfüllen. Die Mitglieder des Beirates haben ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch auszuüben.

(3) Der Beirat ist vom Vorsitzenden (Stellvertreter) gegen Zustellnachweis unter Bekanntgabe der Tagesordnung nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal im Jahr einzuberufen. Der Beirat ist binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn die Landesregierung oder zwei Mitglieder des Beirates dies unter Vorschlag der Tagesordnung verlangen. Der Vorsitzende (Stellvertreter) hat - unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 - den Vorsitz in den Sitzungen des Beirates zu führen. Der Beirat ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende (Stellvertreter) und wenigstens drei weitere Mitglieder anwesend sind. Der Beirat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende stimmt mit und gibt bei gleichgeteilten Stimmen mit seiner Stimme den Ausschlag.

(4) In dringenden Fällen ist, sofern sich kein Mitglied des Beirates dagegen ausspricht, die Beschlußfassung des Beirates in der Form zulässig, daß ein vom Amt der Landesregierung formulierter Beschlußantrag des Beirates in der Form zulässig, daß ein vom Amt der Landesregierung formulierter Beschlußantrag den Mitgliedern des Beirates zur Abgabe ihres Votums übermittelt wird.

(5) Bei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung kann der Beirat beschließen, zu den Sitzungen Sachverständige mit beratender Stimme beizuziehen.

(6) Der Beirat hat in Durchführung der Abs. 1 bis 5 eine Geschäftsordnung zu beschließen, die der Genehmigung der Landesregierung bedarf. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Geschäftsordnung dem Gesetz entspricht.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1988 bis 31.12.9999

(1) In der konstituierenden Sitzung des Beirates ist der Stellvertreter des Vorsitzenden mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen; dieser vertritt den Vorsitzenden bei dessen Verhinderung. Der Stellvertreter des Vorsitzenden hat der Partei anzugehören, die nicht den Vorsitzenden stellt.

(2) Vor Amtsantritt haben die übrigen Mitglieder des Beirates dem Vorsitzenden mit Handschlag zu geloben, ihre Pflichten dem Gesetz entsprechend zu erfüllen. Die Mitglieder des Beirates haben ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch auszuüben.

(3) Der Beirat ist vom Vorsitzenden (Stellvertreter) gegen Zustellnachweis unter Bekanntgabe der Tagesordnung nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal im Jahr einzuberufen. Der Beirat ist binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn die Landesregierung oder zwei Mitglieder des Beirates dies unter Vorschlag der Tagesordnung verlangen. Der Vorsitzende (Stellvertreter) hat - unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 - den Vorsitz in den Sitzungen des Beirates zu führen. Der Beirat ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende (Stellvertreter) und wenigstens drei weitere Mitglieder anwesend sind. Der Beirat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende stimmt mit und gibt bei gleichgeteilten Stimmen mit seiner Stimme den Ausschlag.

(4) In dringenden Fällen ist, sofern sich kein Mitglied des Beirates dagegen ausspricht, die Beschlußfassung des Beirates in der Form zulässig, daß ein vom Amt der Landesregierung formulierter Beschlußantrag des Beirates in der Form zulässig, daß ein vom Amt der Landesregierung formulierter Beschlußantrag den Mitgliedern des Beirates zur Abgabe ihres Votums übermittelt wird.

(5) Bei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung kann der Beirat beschließen, zu den Sitzungen Sachverständige mit beratender Stimme beizuziehen.

(6) Der Beirat hat in Durchführung der Abs. 1 bis 5 eine Geschäftsordnung zu beschließen, die der Genehmigung der Landesregierung bedarf. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Geschäftsordnung dem Gesetz entspricht.

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