§ 15 Bgld. GVG Vermögensrechtliche Ansprüche und Haftung

Bgld. Gemeindeverbandsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.1986 bis 31.12.9999

(1) In der Satzung ist zu bestimmen, ob und in welchem Ausmaß den verbandsangehörigen Gemeinden vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber dem Gemeindeverband bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Gemeindeverbandes zustehen.

(2) Die verbandsangehörigen Gemeinden haften Dritten gegenüber für die vom Gemeindeverband eingegangenen Verbindlichkeiten zur ungeteilten Hand. Untereinander haften sie entsprechend dem in der Satzung zu bestimmenden Verhältnis.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.1986 bis 31.12.9999

(1) In der Satzung ist zu bestimmen, ob und in welchem Ausmaß den verbandsangehörigen Gemeinden vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber dem Gemeindeverband bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Gemeindeverbandes zustehen.

(2) Die verbandsangehörigen Gemeinden haften Dritten gegenüber für die vom Gemeindeverband eingegangenen Verbindlichkeiten zur ungeteilten Hand. Untereinander haften sie entsprechend dem in der Satzung zu bestimmenden Verhältnis.

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