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(2) Der Aufsichtsrat darf von den Mitgliedern des Vorstandes jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Kärntner Landesholding verlangen.
(3) Der Aufsichtsrat darf sämtliche Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege sowie die Gebarung und die Veranlagung der Mittel der Kärntner Landesholding einsehen und prüfen. Er kann damit auch einzelne Mitglieder des Aufsichtsrates oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.
(4) Dem Aufsichtsrat obliegt es neben den in diesem Gesetz ausdrücklich angeführten Aufgaben:
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(5) Dem Aufsichtsrat obliegt es ferner, nach § 8 Abs. 2a an der Besorgung der Aufgaben des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds mitzuwirken, insbesondere
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(2) Der Aufsichtsrat darf von den Mitgliedern des Vorstandes jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Kärntner Landesholding verlangen.
(3) Der Aufsichtsrat darf sämtliche Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege sowie die Gebarung und die Veranlagung der Mittel der Kärntner Landesholding einsehen und prüfen. Er kann damit auch einzelne Mitglieder des Aufsichtsrates oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.
(4) Dem Aufsichtsrat obliegt es neben den in diesem Gesetz ausdrücklich angeführten Aufgaben:
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(5) Dem Aufsichtsrat obliegt es ferner, nach § 8 Abs. 2a an der Besorgung der Aufgaben des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds mitzuwirken, insbesondere
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