§ 22 K-LHG (weggefallen)

Kärntner Landesholding - Gesetz - K-LHG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.05.2016 bis 31.12.9999
(1) Der Aufsichtsrat der Kärntner Landesholding hat die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen§ 22 K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen. Maßnahmen der Geschäftsführung sind dem Aufsichtsrat nicht übertragen.

(2) Der Aufsichtsrat darf von den Mitgliedern des Vorstandes jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Kärntner Landesholding verlangen.

(3) Der Aufsichtsrat darf sämtliche Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege sowie die Gebarung und die Veranlagung der Mittel der Kärntner Landesholding einsehen und prüfen. Er kann damit auch einzelne Mitglieder des Aufsichtsrates oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.

(4) Dem Aufsichtsrat obliegt es neben den in diesem Gesetz ausdrücklich angeführten Aufgaben:

a)

die Mitglieder des Vorstandes zu bestellen und abzuberufen sowie Anstellungsverträge mit ihnen abzuschließen;

b)

über Vorschlag des Vorstandes die Satzung der Kärntner Landesholding zu erlassen und zu ändern sowie gegebenenfalls eine Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat zu beschließen und die Geschäftsordnung sowie die Geschäftsverteilung des Vorstandes zu genehmigen;

c)

den Vorsitzenden des Aufsichtsrates und seine Stellvertreter zu wählen;

d)

über Vorschlag des Vorstandes den Jahresabschluss einschließlich des sich nach Rücklagenbildung ergebenden Bilanzgewinnes und den Lagebericht der Kärntner Landesholding festzustellen;

e)

den vom Vorstand erstatteten Vorschlag über die Verwendung des Bilanzgewinnes zu billigen oder abzuändern;

f)

dem Erwerb und der Veräußerung von Beteiligungsrechten der Kärntner Landesholding oder ihrer Konzerngesellschaften sowie dem Erwerb, der Veräußerung und der Stilllegung von Unternehmen und Betrieben zuzustimmen;

g)

dem Erwerb, der Veräußerung und der Belastung von Liegenschaften zuzustimmen;

h)

Investitionen, die in der Satzung bestimmte Anschaffungskosten im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen, zuzustimmen;

i)

der Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen in der Satzung bestimmten Betrag im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen, zuzustimmen;

j)

der Gewährung von Darlehen und Krediten, soweit sie nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört, zuzustimmen;

k)

Handlungen, die der Vorstand in den Hauptversammlungen und Generalversammlungen jener Unternehmen zu setzen hat, die von der Kärntner Landesholding verwaltet werden oder an denen die Kärntner Landesholding Beteiligungen hält, einschließlich der Erteilung von Vollmachten an andere Personen, die die Kärntner Landesholding bei diesen Handlungen vertreten, zuzustimmen;

l)

der Entsendung von Mitgliedern in den Aufsichtsrat von Unternehmen, die von der Kärntner Landesholding verwaltet werden oder an denen die Kärntner Landesholding Beteiligungsrechte hält, zuzustimmen;

m)

der Erteilung der Prokura zuzustimmen;

n)

den Wirtschaftsprüfer zur Abschlussprüfung zu bestellen;

o)

der Aufnahme und Aufgabe von Geschäftszweigen zuzustimmen;

p)

die allgemeinen Grundsätze der Geschäftspolitik festzulegen;

q)

der Gewährung von Gewinn- und Umsatzbeteiligungen sowie Pensionszusagen an leitende Angestellte zuzustimmen;

r)

über Vorschlag des Vorstandes Richtlinien über die Voraussetzungen und die Arten der Gewährung von Mitteln aus dem Sondervermögen “Zukunft Kärnten” zu beschließen;

s)

über Vorschlag des Vorstandes über die Finanzierung oder Unterstützung von Vorhaben oder Maßnahmen aus dem Sondervermögen “Zukunft Kärnten” zu beschließen;

t)

über Vorschlag des Vorstandes die Zuordnung von Vermögenswerten zum Sondervermögen “Zukunft Kärnten” zu beschließen;

u)

über Vorschlag des Vorstandes den Bericht gemäß § 28 Abs. 5 zu beschließen;

v)

die Geschäftsordnung des Beirates gemäß § 23a zu genehmigen;

w)

über Vorschlag des Vorstandes über Aufträge der Landesregierung gemäß § 29a zu beschließen;

x)

der Erhöhung, Reduzierung oder Auflösung der Schwankungsreserve gemäß § 8 Abs. 5b zuzustimmen;

y)

dem Veranlagungskonzept nach § 8 Abs. 5a zuzustimmen, sowie der Reduzierung oder Auflösung des Kernvermögens nach Art. 64a der Kärntner Landesverfassung einstimmig zuzustimmen.

(5) Dem Aufsichtsrat obliegt es ferner, nach § 8 Abs. 2a an der Besorgung der Aufgaben des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds mitzuwirken, insbesondere

1.

die Mitglieder des Vorstandes des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds zu bestellen und abzuberufen sowie Anstellungsverträge mit ihnen abzuschließen;

2.

den Voranschlag und den Jahresabschluss des Fonds zu prüfen und zu genehmigen;

3.

den Wirtschaftsprüfer zur Abschlussprüfung des Fonds zu bestellen;

4.

den Beschluss über die Entlastung des Vorstandes und des Kuratoriums des Fonds zu fassen;

5.

zum Abschluss einer Vereinbarung des Vorstandes des Fonds mit der Landesregierung nach § 32 Abs. 2 des Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetzes – K-WFG, LGBl. Nr. 6/1993, in der geltenden Fassung, zu ermächtigen.

Stand vor dem 03.05.2016

In Kraft vom 01.04.2014 bis 03.05.2016
(1) Der Aufsichtsrat der Kärntner Landesholding hat die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen§ 22 K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen. Maßnahmen der Geschäftsführung sind dem Aufsichtsrat nicht übertragen.

(2) Der Aufsichtsrat darf von den Mitgliedern des Vorstandes jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Kärntner Landesholding verlangen.

(3) Der Aufsichtsrat darf sämtliche Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege sowie die Gebarung und die Veranlagung der Mittel der Kärntner Landesholding einsehen und prüfen. Er kann damit auch einzelne Mitglieder des Aufsichtsrates oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.

(4) Dem Aufsichtsrat obliegt es neben den in diesem Gesetz ausdrücklich angeführten Aufgaben:

a)

die Mitglieder des Vorstandes zu bestellen und abzuberufen sowie Anstellungsverträge mit ihnen abzuschließen;

b)

über Vorschlag des Vorstandes die Satzung der Kärntner Landesholding zu erlassen und zu ändern sowie gegebenenfalls eine Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat zu beschließen und die Geschäftsordnung sowie die Geschäftsverteilung des Vorstandes zu genehmigen;

c)

den Vorsitzenden des Aufsichtsrates und seine Stellvertreter zu wählen;

d)

über Vorschlag des Vorstandes den Jahresabschluss einschließlich des sich nach Rücklagenbildung ergebenden Bilanzgewinnes und den Lagebericht der Kärntner Landesholding festzustellen;

e)

den vom Vorstand erstatteten Vorschlag über die Verwendung des Bilanzgewinnes zu billigen oder abzuändern;

f)

dem Erwerb und der Veräußerung von Beteiligungsrechten der Kärntner Landesholding oder ihrer Konzerngesellschaften sowie dem Erwerb, der Veräußerung und der Stilllegung von Unternehmen und Betrieben zuzustimmen;

g)

dem Erwerb, der Veräußerung und der Belastung von Liegenschaften zuzustimmen;

h)

Investitionen, die in der Satzung bestimmte Anschaffungskosten im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen, zuzustimmen;

i)

der Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen in der Satzung bestimmten Betrag im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen, zuzustimmen;

j)

der Gewährung von Darlehen und Krediten, soweit sie nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört, zuzustimmen;

k)

Handlungen, die der Vorstand in den Hauptversammlungen und Generalversammlungen jener Unternehmen zu setzen hat, die von der Kärntner Landesholding verwaltet werden oder an denen die Kärntner Landesholding Beteiligungen hält, einschließlich der Erteilung von Vollmachten an andere Personen, die die Kärntner Landesholding bei diesen Handlungen vertreten, zuzustimmen;

l)

der Entsendung von Mitgliedern in den Aufsichtsrat von Unternehmen, die von der Kärntner Landesholding verwaltet werden oder an denen die Kärntner Landesholding Beteiligungsrechte hält, zuzustimmen;

m)

der Erteilung der Prokura zuzustimmen;

n)

den Wirtschaftsprüfer zur Abschlussprüfung zu bestellen;

o)

der Aufnahme und Aufgabe von Geschäftszweigen zuzustimmen;

p)

die allgemeinen Grundsätze der Geschäftspolitik festzulegen;

q)

der Gewährung von Gewinn- und Umsatzbeteiligungen sowie Pensionszusagen an leitende Angestellte zuzustimmen;

r)

über Vorschlag des Vorstandes Richtlinien über die Voraussetzungen und die Arten der Gewährung von Mitteln aus dem Sondervermögen “Zukunft Kärnten” zu beschließen;

s)

über Vorschlag des Vorstandes über die Finanzierung oder Unterstützung von Vorhaben oder Maßnahmen aus dem Sondervermögen “Zukunft Kärnten” zu beschließen;

t)

über Vorschlag des Vorstandes die Zuordnung von Vermögenswerten zum Sondervermögen “Zukunft Kärnten” zu beschließen;

u)

über Vorschlag des Vorstandes den Bericht gemäß § 28 Abs. 5 zu beschließen;

v)

die Geschäftsordnung des Beirates gemäß § 23a zu genehmigen;

w)

über Vorschlag des Vorstandes über Aufträge der Landesregierung gemäß § 29a zu beschließen;

x)

der Erhöhung, Reduzierung oder Auflösung der Schwankungsreserve gemäß § 8 Abs. 5b zuzustimmen;

y)

dem Veranlagungskonzept nach § 8 Abs. 5a zuzustimmen, sowie der Reduzierung oder Auflösung des Kernvermögens nach Art. 64a der Kärntner Landesverfassung einstimmig zuzustimmen.

(5) Dem Aufsichtsrat obliegt es ferner, nach § 8 Abs. 2a an der Besorgung der Aufgaben des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds mitzuwirken, insbesondere

1.

die Mitglieder des Vorstandes des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds zu bestellen und abzuberufen sowie Anstellungsverträge mit ihnen abzuschließen;

2.

den Voranschlag und den Jahresabschluss des Fonds zu prüfen und zu genehmigen;

3.

den Wirtschaftsprüfer zur Abschlussprüfung des Fonds zu bestellen;

4.

den Beschluss über die Entlastung des Vorstandes und des Kuratoriums des Fonds zu fassen;

5.

zum Abschluss einer Vereinbarung des Vorstandes des Fonds mit der Landesregierung nach § 32 Abs. 2 des Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetzes – K-WFG, LGBl. Nr. 6/1993, in der geltenden Fassung, zu ermächtigen.

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