§ 19 Bgld. GVG Übertragener Wirkungsbereich

Bgld. Gemeindeverbandsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Angelegenheiten des vom Land übertragenen Wirkungsbereiches werden vom Verbandsobmann, im Falle dessen Verhinderung vom Verbandsobmannstellvertreter besorgt. Sie sind hiebei an die Weisungen der zuständigen Organe des Landes gebunden, der Landesregierung verantwortlich und können von dieser ihrer Funktion wegen Nichtbefolgung einer Verordnung oder einer Weisung, soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, enthoben werden.

(2) Besorgt der Gemeindeverband Aufgaben aus dem vom LandIn Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereich, geht der Instanzenzug vom VerbandsobmannWirkungsbereiches ist gegen die Entscheidungen des Verbandsobmannes Beschwerde an die Landesregierung, soferne die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmendas Landesverwaltungsgericht zulässig.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 31.12.1986 bis 31.12.2013

(1) Die Angelegenheiten des vom Land übertragenen Wirkungsbereiches werden vom Verbandsobmann, im Falle dessen Verhinderung vom Verbandsobmannstellvertreter besorgt. Sie sind hiebei an die Weisungen der zuständigen Organe des Landes gebunden, der Landesregierung verantwortlich und können von dieser ihrer Funktion wegen Nichtbefolgung einer Verordnung oder einer Weisung, soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, enthoben werden.

(2) Besorgt der Gemeindeverband Aufgaben aus dem vom LandIn Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereich, geht der Instanzenzug vom VerbandsobmannWirkungsbereiches ist gegen die Entscheidungen des Verbandsobmannes Beschwerde an die Landesregierung, soferne die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmendas Landesverwaltungsgericht zulässig.

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