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(1) Die Angelegenheiten des vom Land übertragenen Wirkungsbereiches werden vom Verbandsobmann, im Falle dessen Verhinderung vom Verbandsobmannstellvertreter besorgt. Sie sind hiebei an die Weisungen der zuständigen Organe des Landes gebunden, der Landesregierung verantwortlich und können von dieser ihrer Funktion wegen Nichtbefolgung einer Verordnung oder einer Weisung, soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, enthoben werden.
(2) Besorgt der Gemeindeverband Aufgaben aus dem vom LandIn Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereich, geht der Instanzenzug vom VerbandsobmannWirkungsbereiches ist gegen die Entscheidungen des Verbandsobmannes Beschwerde an die Landesregierung, soferne die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmendas Landesverwaltungsgericht zulässig.
(1) Die Angelegenheiten des vom Land übertragenen Wirkungsbereiches werden vom Verbandsobmann, im Falle dessen Verhinderung vom Verbandsobmannstellvertreter besorgt. Sie sind hiebei an die Weisungen der zuständigen Organe des Landes gebunden, der Landesregierung verantwortlich und können von dieser ihrer Funktion wegen Nichtbefolgung einer Verordnung oder einer Weisung, soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, enthoben werden.
(2) Besorgt der Gemeindeverband Aufgaben aus dem vom LandIn Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereich, geht der Instanzenzug vom VerbandsobmannWirkungsbereiches ist gegen die Entscheidungen des Verbandsobmannes Beschwerde an die Landesregierung, soferne die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmendas Landesverwaltungsgericht zulässig.