§ 10 Bgld. KG 1989 Strafbestimmungen

Bgld. Kanalanschlußgesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

(1) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 5.000 S360 Euro bis 50.000 S3.600 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist, begeht, wer seine Verpflichtung zur Einleitung der Abwässer in die bewilligte öffentliche Kanalisationsanlage nicht erfüllt (§ 2 Abs. 1 und § 3).

(2) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 1.000 S73 Euro bis 10.000 S730 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Tagen zu bestrafen ist, begeht, wer

1.

den Kanalanschluß entgegen der Festlegung durch die Behörde herstellt oder herstellen läßt (§ 5 Abs. 2);

2.

den Kanalanschluß entgegen den Bestimmungen des § 5 Abs. 3 bis 5 errichtet;

3.

Verstopfungen von Hauskanälen oder Anschlußkanälen nicht unverzüglich dem Kanalisationsunternehmer anzeigt oder deren Behebung nicht unverzüglich veranlaßt (§ 5 Abs. 6);

4.

bestehende Anlagen, die vor dem Anschluß an die öffentliche Kanalisationsanlage für die Abwasserentsorgung bestimmt waren, nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Anschluß außer Betrieb setzt (§ 7);

5.

entgegen § 8 Abs. 1 oder 2 Einleitungen in öffentliche Kanalisationsanlagen vornimmt;

6.

den Bestimmungen des § 9 Abs. 1 bis 4 oder einer auf Grund des § 9 erlassenen Verordnung eines Gemeinderates zuwiderhandelt.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 31.03.1990 bis 31.12.2001

(1) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 5.000 S360 Euro bis 50.000 S3.600 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist, begeht, wer seine Verpflichtung zur Einleitung der Abwässer in die bewilligte öffentliche Kanalisationsanlage nicht erfüllt (§ 2 Abs. 1 und § 3).

(2) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 1.000 S73 Euro bis 10.000 S730 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Tagen zu bestrafen ist, begeht, wer

1.

den Kanalanschluß entgegen der Festlegung durch die Behörde herstellt oder herstellen läßt (§ 5 Abs. 2);

2.

den Kanalanschluß entgegen den Bestimmungen des § 5 Abs. 3 bis 5 errichtet;

3.

Verstopfungen von Hauskanälen oder Anschlußkanälen nicht unverzüglich dem Kanalisationsunternehmer anzeigt oder deren Behebung nicht unverzüglich veranlaßt (§ 5 Abs. 6);

4.

bestehende Anlagen, die vor dem Anschluß an die öffentliche Kanalisationsanlage für die Abwasserentsorgung bestimmt waren, nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Anschluß außer Betrieb setzt (§ 7);

5.

entgegen § 8 Abs. 1 oder 2 Einleitungen in öffentliche Kanalisationsanlagen vornimmt;

6.

den Bestimmungen des § 9 Abs. 1 bis 4 oder einer auf Grund des § 9 erlassenen Verordnung eines Gemeinderates zuwiderhandelt.

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