§ 24 K-LHG (weggefallen)

Kärntner Landesholding - Gesetz - K-LHG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.05.2016 bis 31.12.9999
(1) Die Satzung der Kärntner Landesholding bildet ihr Verbandsstatut§ 24 K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen.

(2) Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung des Landtages.

(3) Die Landesregierung hat die Satzung und ihre Änderungen dem Kärntner Landtag zur Genehmigung vorzulegen und nach erteilter Genehmigung im Landesgesetzblatt kundzumachen.

Die Satzung und ihre Änderungen erlangen, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, mit dem der Kundmachung folgenden Tag Rechtswirksamkeit.

Stand vor dem 03.05.2016

In Kraft vom 07.03.1991 bis 03.05.2016
(1) Die Satzung der Kärntner Landesholding bildet ihr Verbandsstatut§ 24 K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen.

(2) Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung des Landtages.

(3) Die Landesregierung hat die Satzung und ihre Änderungen dem Kärntner Landtag zur Genehmigung vorzulegen und nach erteilter Genehmigung im Landesgesetzblatt kundzumachen.

Die Satzung und ihre Änderungen erlangen, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, mit dem der Kundmachung folgenden Tag Rechtswirksamkeit.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten