Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung des Landtages.
(3) Die Landesregierung hat die Satzung und ihre Änderungen dem Kärntner Landtag zur Genehmigung vorzulegen und nach erteilter Genehmigung im Landesgesetzblatt kundzumachen.
Die Satzung und ihre Änderungen erlangen, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, mit dem der Kundmachung folgenden Tag Rechtswirksamkeit.
(2) Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung des Landtages.
(3) Die Landesregierung hat die Satzung und ihre Änderungen dem Kärntner Landtag zur Genehmigung vorzulegen und nach erteilter Genehmigung im Landesgesetzblatt kundzumachen.
Die Satzung und ihre Änderungen erlangen, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, mit dem der Kundmachung folgenden Tag Rechtswirksamkeit.