§ 18 K-AFG § 18

Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.11.2015 bis 31.12.9999

Die Mitglieder des Kuratoriums üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Landesregierung hat jedoch entsprechend der Bedeutung des Amtes sowie den damit verbundenen Aufwendungen bzw. der damit verbundenen Arbeit angemessene Funktionsgebühren, Sitzungsgelder und einen Auslagenersatz festzulegen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.11.2015 bis 31.12.9999

Die Mitglieder des Kuratoriums üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Landesregierung hat jedoch entsprechend der Bedeutung des Amtes sowie den damit verbundenen Aufwendungen bzw. der damit verbundenen Arbeit angemessene Funktionsgebühren, Sitzungsgelder und einen Auslagenersatz festzulegen.

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