§ 34 K-LHG (weggefallen)

Kärntner Landesholding - Gesetz - K-LHG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.05.2016 bis 31.12.9999
In den Angelegenheiten dieses Gesetzes sind keine landesgesetzlich geregelten Verwaltungsabgaben zu entrichten§ 34 K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen.

Stand vor dem 03.05.2016

In Kraft vom 07.03.1991 bis 03.05.2016
In den Angelegenheiten dieses Gesetzes sind keine landesgesetzlich geregelten Verwaltungsabgaben zu entrichten§ 34 K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen.

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