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(1) Die Einleitung von festen oder sich leicht verfilzenden Gegenständen oder zähflüssigen Abfallstoffen, die eine Verstopfung der Rohre herbeiführen könnten, in die Kanalisationsanlage ist unzulässig. Insbesondere gilt dies für Feststoffe aus landwirtschaftlichen Betrieben wie Hefe- und Trubstoffe, Trester, Trebern, Kieselgur und Abfälle aus Tierschlachtung und dergleichen. Ebenso ist eine Einleitung von Jauche, Gülle, Stallmist, Siloabwässern sowie von Frittierölen unzulässig.
(2) Weiters dürfen in öffentliche Kanalisationsanlagen Abwässer und Abfallstoffe, die dem Betrieb der Kanalisationsanlage einschließlich der Kläranlage auf andere Weise schaden oder diesen gefährden könnten, nicht eingeleitet werden. Ihre Einleitung ist nur zulässig, wenn sie einer Vorbehandlung unterzogen werden, die nach dem Stand der Technik eine solche Schädigung oder Gefährdung ausschließt.
(1) Die Einleitung von festen oder sich leicht verfilzenden Gegenständen oder zähflüssigen Abfallstoffen, die eine Verstopfung der Rohre herbeiführen könnten, in die Kanalisationsanlage ist unzulässig. Insbesondere gilt dies für Feststoffe aus landwirtschaftlichen Betrieben wie Hefe- und Trubstoffe, Trester, Trebern, Kieselgur und Abfälle aus Tierschlachtung und dergleichen. Ebenso ist eine Einleitung von Jauche, Gülle, Stallmist, Siloabwässern sowie von Frittierölen unzulässig.
(2) Weiters dürfen in öffentliche Kanalisationsanlagen Abwässer und Abfallstoffe, die dem Betrieb der Kanalisationsanlage einschließlich der Kläranlage auf andere Weise schaden oder diesen gefährden könnten, nicht eingeleitet werden. Ihre Einleitung ist nur zulässig, wenn sie einer Vorbehandlung unterzogen werden, die nach dem Stand der Technik eine solche Schädigung oder Gefährdung ausschließt.